Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 276
Die meisten Stiftungen ausländischen Rechts sind als juristische Personen selbst Rechtsträger, so dass das ihnen gewidmete Vermögen wie bei der deutschen rechtsfähigen Stiftung zivilrechtlich auch auf diese ausländischen Stiftungen übergeht. In vielen ausländischen Rechtsformen kann der Stifter für sich selbst oder für die Begünstigten der Stiftung weitreichende Einflussmöglichkeiten sichern. Ist das der Fall, ist § 39 AO zu beachten und zu prüfen, ob aus Sicht des deutschen Abgabenrechts die Stiftung tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens geworden ist. Dabei ist unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf abzustellen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Stiftungsvermögen ausübt und Substanz sowie Erträge des Stiftungsvermögens nutzen kann (vgl. BFH vom 15.07.1997 – VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152).
Rz. 277
Für Trusts ist § 39 AO auf ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Settlor ("Stifter"), dem Trustee und dem Beneficiary (Begünstigten) anzuwenden. Abzustellen ist sachgemäß auf die Rechtsstellung des Settlors und des Begünstigten. Anhaltspunkte ergeben sich einerseits aus der Dokumentation ("Trust Deed", "letter of wishes" etc.) sowie aus der tatsächlichen Durchführung (vgl. Kraft, ZEV 2020, 608). Bleibt der Settlor bei wirtschaftlicher Betrachtung i. R.d. § 39 AO wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens im Trust, ist der Trust für die Besteuerung in Deutschland transparent. Dem Settlor sind dann die Einkünfte aus dem Trustvermögen zuzurechnen (BFH vom 05.11.1992 – I R 39/92, BStBl II 1993, 388).
Rz. 278
Für Familienstiftungen ist § 15 AStG zu berücksichtigen. § 15 Abs. 1 AStG kann eine umfassende Besteuerung in Deutschland bewirken, wenn das Stiftungsvermögen aus deutscher Sicht ausschließlich aus Auslandsvermögen besteht. Ausländische Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG).