(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

 

(2) 1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

 

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

 

(4) (weggefallen)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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