Rz. 65

Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen in die Begünstigungen für Betriebsvermögen einbezogen worden.

Für Grundstücke, die zu privaten Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag i. H. v. 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen (§ 13c ErbStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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