Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
- Es bestehen ernstliche Zweifel, ob es sich bei der ordentlichen Ausschüttung einer schweizerischen Familienstiftung an Familienangehörige schenkungsteuerrechtlich um den Erwerb durch Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS. 2 ErbStG handelt.
- Ausgehend vom Zweck der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 HS. 2 ErbStG spricht vieles dafür, dass Personen, die satzungsgemäß einen Anspruch auf die Ausschüttung von Erträgen haben, nicht unter den Begriff des Zwischenberechtigten einer Stiftung ausländischen Rechts fallen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Schenkungsteuerpflicht einer Zuwendung der Stiftung X mit Sitz in X (Zuwendende) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
Die Zuwendende ist laut Art. 1 ihrer Stiftungsurkunde vom XXXX eine Familienstiftung im Sinne des Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in X. Gemäß Art. 2 ist der Zweck der Stiftung die Unterstützung von Familienangehörigen der Familie X beim Aufbau einer eigenen Alterversorgung zum Erhalt ihres Lebensstandards im Alter oder durch einen Zuschuss zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter. Die Unterstützungsleistungen können Angehörigen der Familie X einmalig ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks gemäß Art. 2 dieser Stiftungsstatuten nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistungen (Art. 4). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Statuten wird auf die Stiftungsurkunde (Anlage zum Schriftsatz vom 28. Dezember 2013; Bl. 47 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die Zuwendende dem Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) mit, sie habe der Antragstellerin einmalig einen Geldbetrag in Höhe von XXX,-- € zugewandt. Diese Zuwendung habe im Einklang mit dem Satzungszweck gestanden und sei am XXXX vollzogen worden. Ihrer Auffassung nach handele es sich hierbei nicht um eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung, da diese weder freigebig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch im Zusammenhang mit der Aufhebung der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 1. Alt. ErbStG erfolgt sei. Auch die Antragstellerin vertrat diese Rechtsauffassung unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16. Januar 1957 (IV ZR 221/56 (KG)) und vom
7. Oktober 2009 (Xa ZR 8/08).
Auf Aufforderung des FA wurde gleichwohl am 3. Mai 2013 eine Steuererklärung eingereicht, auf deren Grundlage das FA mit Bescheid vom 19. August 2013 Schenkungsteuer in Höhe von XXX,-- € festsetzte. Dabei stützte es die Steuerpflicht der Schenkung auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid (Bl. 39 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
Im Rahmen des hiergegen eingelegten Einspruchs vertiefte die Antragstellerin ihre Argumentation hinsichtlich der fehlenden Freigebigkeit der Zuwendung. Ergänzend trug sie vor, die Zuwendung sei in Form der Übertragung von X Aktien und einem Barbetrag erfolgt. Da es sich bei den Aktien um Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG handele, begegneten dem pauschalen Ansatz der Schenkungsteuer ohnehin Bedenken.
Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden worden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Schreiben vom 18. November 2013 ab. Es vertrat die Auffassung, bei der Zuwendenden handele es sich um eine Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG, da der Begriff der Stiftung in § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und Nr. 9 Satz 1 ErbStG nur inländische Stiftungen im Sinne der §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasse. Infolgedessen unterlägen sämtliche Zwischenerwerbe der Schenkungsteuer.
Am 17. Dezember 2013 hat die Antragstellerin einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie ist der Ansicht, der Streitfall werfe verschiedene Rechtsfragen auf, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt seien. Das zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. September 2012 (II R 45/10) betreffe die schenkungsteuerliche Behandlung eines us-amerikanischen Trusts. Im Gegensatz zu einem Trust habe eine Stiftung aber eine eigene Rechtspersönlichkeit und verfüge über das gewidmete Vermögen entsprechend ihrer Statuten. Dies führe dazu, dass eine durch Satzung gedeckte Ausschüttung (satzungsgemäße Ausschüttung) nicht freigebig und damit nicht steuerpflichtig sei. Daher seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Se...