Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 234
Die Investition muss auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen, was sich in der Praxis als äußerst problematisch darstellen kann, da in der Regel Investitionspläne durch die Geschäftsführung und nicht notwendiger Weise durch den Eigentümer bzw. den Gesellschafter gefasst werden (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 272). Der Plan und seine Umsetzung durch die Geschäftsleitung werden jedoch dem Erblasser zugerechnet (R E 13b.24 Abs. 3 S. 7 ErbStG 2019), wenn er als Minderheitsgesellschafter keinen Einfluss auf die Geschäftsleitung nehmen konnte. Nicht ersichtlich ist hingegen, warum die Finanzverwaltung bei nachgelagerten Beteiligungsstufen verlangt, dass der Erblasser seinen Willen auf der konkreten Beteiligungsstufe tatsächlich durchsetzen konnte, so dass eine Zurechnung der Entscheidung der Geschäftsleitung in diesem Fall nicht erfolgt (R E 13b.24 Abs. 3 S. 9–11 ErbStR).
Rz. 235
In R E 13b.24 Abs. 3 ErbStR werden die Planerfordernisse präzisiert. Der Plan muss so konkret gestaltet sein, dass dieser und die vom Erwerber getätigte Investition nachvollzogen werden kann und dieser zusätzlich die zu erwerbenden und herzustellenden Gegenstände beinhaltet. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Erblasser vorgegeben haben muss, welche konkreten Gegenstände des Verwaltungsvermögens für die Finanzierung zu verwenden sind.
Rz. 236
Der vorgefasste Plan des Erblassers ist an keine Form gebunden solange er sich nur in irgendeiner Art und Weise dokumentieren lässt (ausf. Korezkij, DStR 2017, 745 (750)). Die Finanzverwaltung weist zudem deklaratorisch darauf hin, dass dem Erwerber die Feststellungslast obliegt (R E 13b.24 Abs. 5 ErbStR), denn bei dem Plan des Erblassers handelt es sich um eine innere Tatsache, die nach allgemeinen Grundsätzen im Zuge einer freien Beweiswürdigung darzulegen ist (vgl. Geck in K/E § 13b Rz. 166).
Rz. 237
Da es in der Praxis eher selten ist, dass ein Erblasser mit einem vorgefassten Plan stirbt, empfiehlt es sich in der Gestaltungspraxis, einen "Schubladenplan" vorzuhalten, welcher in regelmäßigen Abständen angepasst wird (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 371; s. a. von Oertzen/Reich, BB 2018, 1367, 1369).
A betreibt ein Autohaus in der Form eines Einzelunternehmens. Zum Todeszeitpunkt sind Finanzmittel vorhanden, welche T als Erbin innerhalb des Zweijahreszeitraums, so wie von ihrem Vater vorgesehen, in neue Ersatzteile und Motoren investiert, die zur Herstellung von neuen Autos (Umlaufvermögen) bestimmt sind.