Rz. 461

Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Ausschlagungsfrist nach deutschem Erbrecht ein Schwebezustand. Mit der Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht erfolgt und der Nächstberufene ist der gesetzliche Zwangserbe. Der Ausschlagende verwirkt auch sein Pflichtteilsrecht, von Ausnahmen (s. §§ 2305 f. BGB) abgesehen. Gerade im Hinblick auf eine steuerlich motivierte Ausschlagung ist noch hervorzuheben, dass die formbedürftige Ausschlagungserklärung nach § 1947 BGB bedingungsfeindlich konzipiert ist. Danach sind Ausschlagungen, die im bestgemeinten Sinne mit dem Vorschlag der Erbeinsetzung zu Gunsten anderer Personen – etwa des Ersatzerben – gekoppelt sind (Ausschlagung zu Gunsten Dritter), grundsätzlich unwirksam. Dies gilt nicht, soweit der Vorgeschlagene ohnehin der gesetzliche Ersatzerbe wäre (sog. unechte Rechtsbedingung). Die Grundvoraussetzung dieses Sachverhaltes liegt darin, dass der ursprüngliche Primärerwerb wegen der Rückwirkung der Ausschlagung (s. § 1953 BGB i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) ausscheidet. Damit ist der "Boden für die Ersatzbesteuerung" bereitet.

Wegen des "Entgelt"-Charakters des Abfindungserwerbs kann der Abfindende das "Eintrittsgeld" in den erbrechtlichen Vermögensübergang als Nachlassverbindlichkeit (s. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) abziehen.

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