Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 4
Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend (§ 178 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG). Das Gebäude ist demnach bezugsfertig, wenn es fertiggestellt ist und es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Zum Bewertungsstichtag müssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. So ist z. B. ein Gebäude noch nicht fertiggestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen. Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z. B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Ist das Gebäude zum Bewertungsstichtag bezogen, begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.
Rz. 5
Bei der Entscheidung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, ist auf das ganze Gebäude und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen (Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit). Sind z. B. Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Bewertungsstichtag, die übrigen Wohnungen jedoch erst danach bezugsfertig geworden, ist das Gebäude als nicht bezugsfertig anzusehen und nach § 196 BewG zu bewerten. Dies ist z. B. auch der Fall, wenn bei einem Bürogebäude mehrere Geschosse bereits bezugsfertig sind und bei anderen noch der vollständige Innenausbau fehlt. Wird ein Gebäude hingegen nur zum Teil fertiggestellt und der Innenausbau nach den Wünschen der künftigen Nutzer zurückgestellt, ist das Gebäude insgesamt als bezugsfertig anzusehen und als bebautes Grundstück zu bewerten (s. a. BFH vom 18.04.2012, BStBl II 2012, 874, zur Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes).
Rz. 6
Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil zum Bewertungsstichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre (BFH vom 18.12.2002, BStBl II 2003, 228).
Rz. 7–8
vorläufig frei