Rz. 33

Entsprechend § 4 Abs. 1 ErbStG wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, als wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen – mit denen die Gütergemeinschaft fortgeführt wird – angefallen wäre. Die Abkömmlinge sind folglich mit ihrem Erwerb entsprechend steuerpflichtig (ggf. unter Beachtung eines auf die Hälfte reduzierten Anteils eines Abkömmlings). Dies gilt jedoch nicht für den überlebenden Ehegatten, da sich an dessen – anteiligem – Gesamtgut durch die Fortführung der Gütergemeinschaft keine Änderungen im Vergleich zum bisherigen Besitzstand ergeben. Erbt der Ehegatte daneben noch Sonder- oder Vorbehaltsgut seines verstorbenen Ehepartners, wird dieses so besteuert, als ob die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt hätten. Eine steuerliche Begünstigung ähnlich § 5 Abs. 1 ErbStG ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 34

Die dem überlebenden Ehegatten vorrangig zustehenden Verwaltungsrechte (s. § 1487 BGB) sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 2 BewG als i. R.d. Steuerberechnung nicht zu berücksichtigende Verfügungsbeschränkungen anzusehen und reduzieren folglich nicht den Erwerb der Abkömmlinge. § 25 ErbStG a. F. (bis Ende 2008) ist ebenfalls nicht anwendbar, ausgenommen das zum Gesamtgut gehörende Vermögen ist mit einem Nutzungs- oder Rentenrecht belastet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?