Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 251
Hintergrund dieser Regelung ist, dass jedes Unternehmen einen Finanzierungsspielraum für künftige Investitionen benötigt (BT-Drs. 18/8911 zu Abs. 8 sowie Erkis, DStR 2016, 1444 (mit Zweifeln an der Notwendigkeit einer Typisierung)). Aus diesem Grund soll ein Teil des Nettowerts des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt und verschont werden.
Rz. 252
In § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG wird die Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens geregelt (R E 13b.26 ErbStR):
Gemeiner Wert des Unternehmenswerts
./. Netto-Verwaltungsvermögen |
./. junges Verwaltungsvermögen |
./. junge Finanzmittel |
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen |
X 10 % |
= unschädliches Verwaltungsvermögen |
Das so ermittelte unschädliche Verwaltungsvermögen ist aus dem schädlichen Verwaltungsvermögen auszusondern und dem begünstigten Vermögen hinzuzurechnen. Der Betrag ist verschonungsfähig.
Rz. 253
Das Ergebnis aus dem Abzug des Netto-Verwaltungsvermögens vom gemeinen Wert des Unternehmenswerts kann als "Betriebsvermögen ohne Netto-Verwaltungsvermögen" bezeichnet werden. Der 10 %ige Sockelbetrag führt dazu, dass insoweit das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt wird. Somit mindert sich das nicht verschonungsfähige Netto-Verwaltungsvermögen.
Rz. 254
Gem. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG wird die Begünstigung weiter eingeschränkt, da das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel nicht in den Unschädlichkeitsbetrag einbezogen werden, d. h. sie werden nicht in unschädliches Verwaltungsvermögen umqualifiziert. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind also begünstigungsschädlich und werden folglich auch nicht bei der Ermittlung des Unschädlichkeitsbetrages berücksichtigt. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind deshalb in der obigen Rechnung Abzugsposten und gehen nicht in die Bemessungsgrundlage des Unschädlichkeitsbetrages ein.