Rz. 700
§ 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft, die typische und atypische stille Gesellschaft, die Partenreederei sowie die EWiV fallen. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Kapitalgesellschaften scheidet aus (vgl. auch Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 211 und Weinmann in M/W, § 7 Rn. 239).
Rz. 701
Vom Wortlaut der Vorschrift ist der Fall erfasst, dass die Beteiligung zusammen mit dem Anspruch auf das Gewinnübermaß übertragen wird. Unerheblich ist insoweit, ob bereits vor der Übertragung ein Anspruch auf ein Gewinnübermaß bestand oder dieser Anspruch erst bei der Übertragung begründet wird. Ebenfalls unter § 7 Abs. 6 ErbStG fallen Gestaltungen, in denen eine Beteiligung gegen Entgelt oder gegen Einlage erworben wird, ohne dass die Einlage oder das Entgelt das Gewinnübermaß vollständig abdecken. Dann liegt eine freigebig-gemischte Zuwendung vor, die nach den Regelungen für freigebig-gemischte Zuwendungen zu behandeln ist (s. Rn. 312 ff.). Umstritten ist hingegen der Fall, dass ein Gesellschafter zunächst unentgeltlich in die Gesellschaft aufgenommen wird und erst später einen Anspruch auf ein Gewinnübermaß erhält. Unter Berücksichtigung vom Sinn und Zweck der Vorschrift wird man auch diesen Fall unter § 7 Abs. 6 ErbStG fassen können (R E 7.9 Abs. 2 ErbStR; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 239; Geck in K/E, § 7 Rn. 190.9). Geht man hingegen vom Wortlaut der Vorschrift aus, wird man den Fall der isolierten, nachträglichen Zuwendung des Anspruches auf das Gewinnübermaß nicht unter § 7 Abs. 6 ErbStG subsumieren können (Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 151; Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 384). Auch Meincke/Hannes/Holtz und Gebel gehen in diesen Fällen jedoch davon aus, dass eine Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, so dass letztlich alle Ansichten zu einer Besteuerung des Anspruches auf das Gewinnübermaß gelangen (s. auch Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 212).
Rz. 702
Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 ErbStG ergibt sich, dass nicht jeder Anspruch auf ein Gewinnübermaß von der Vorschrift erfasst wird, sondern nur solche, die der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entsprechen oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würden. Durch den Hinweis auf den Drittvergleich wird deutlich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift vornehmlich Familienpersonengesellschaften im Auge hatte. Des Weiteren wird deutlich, dass nur dann von einem Anspruch auf ein Gewinnübermaß ausgegangen werden kann, wenn die vereinbarte Gewinn-(übermaß-)beteiligung nicht dem gesellschaftsrechtlichen Äquivalenzprinzip entspricht, also die Gewinnbeteiligung nicht der Zweckförderungsleistung des Gesellschafters gleichwertig ist. Ist allerdings eine Äquivalenz vorhanden, z. B. weil der Gesellschafter bestimmte Gesellschaftsbeiträge beisteuert, die die anderen Gesellschafter nicht beisteuern und erhält er hierfür über seine anteilige Gewinnbeteiligung hinausgehend einen Gewinnvorab, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 6 ErbStG vor. Ein Gewinnübermaß ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Gewinnverteilungsschlüssel der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Wann ein derartiges Ungleichgewicht zwischen Gesellschafterbeitrag einerseits und Gewinnbeteiligung andererseits gegeben ist, so dass ein Gewinnübermaß angenommen wird, ist vom Gesetz offen gelassen und muss im Einzelfall entschieden werden. Die Intention des Gesetzgebers, der Praxis eine unkomplizierte und leicht handhabbare Regelung an die Hand zu geben, ist aber gerade wegen des Fehlens einer konkreten Bestimmbarkeit, wann ein Gewinnübermaß vorliegt, verfehlt worden (s. auch Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 147). R E 7.9 Abs. 1 ErbStR orientiert sich zur Bestimmung des Gewinnübermaßes zutreffenderweise an der einkommensteuerlichen Beurteilungen des konkreten Falls. Ist einkommensteuerlich von einem Gewinnübermaß i. S. d. Rechtsprechung des BFH (GrS vom 29.05.1972, BStBl II 1973, 5; vom 29.03.1973 BStBl II 1973, 489) auszugehen, so ist auch für schenkungsteuerliche Zwecke ein Gewinnübermaß anzunehmen. Ist hingegen ertragsteuerlich im konkreten Fall noch keine Entscheidung getroffen worden, ist von der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes eine selbständige Entscheidung zu treffen, die sich allerdings auch an den zur Ertragsteuer ergangenen Grundsätzen für die Bestimmung des Gewinnübermaßes orientieren muss (ebenso R E 7.9 Abs. 1 ErbStR; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 241).
Rz. 703
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 29.05.1972 entschieden, dass (einkommenst...