Rz. 3
Das BewG enthält keine eigenständige Definition der freien Berufe. Inhaltlich maßgeblich ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die dazu ergangene Rechtsprechung, insb. zu den Kriterien für die freiberuflichen Tätigkeiten, die nicht zu den Katalogberufen gehören. Indem § 96 BewG für die Gleichstellung mit dem Gewerbebetrieb bei den freien Berufen ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verweist, wird zum einen das den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten dienende Vermögen erfasst. Zum anderen sind die für die Einkommensteuer entwickelten Abgrenzungskriterien und Entscheidungen auch für die Anwendung des Bewertungsgesetzes maßgeblich (s. Wälzholz in V/S/W, § 96 BewG Rz. 1; Eisele in R/T, § 96 Rz. 2). Das gilt sowohl für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb, wenn auch wegen § 96 BewG ohne Auswirkung für die Bewertung, als auch für die Abgrenzung zu nichtselbstständigen Tätigkeiten i. S. d. § 19 EStG. Nach der Rechtsprechung ist insoweit entscheidend, ob die agierende Person auf eigene Rechnung und Gefahr unabhängig von Weisungen Dritter handelt (selbstständige Tätigkeit) oder weisungsabhängig ihre Arbeitskraft schuldet und in den geschäftlichen Organismus des Weisungsgebers eingebunden ist (nichtselbstständige Tätigkeit), was nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist (s. BFH vom 25.06.2009, DStR 2009, 1848; BFH vom 06.08.1998, BStBl II 1998, 732; § 1 Abs. 2 LStDV).
Die Anknüpfung an das Ertragsteuerrecht bedeutet auch, dass eine Anwendung des § 96 BewG ausscheidet, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 96 BewG Rz. 1; Eisele in R/T, § 96 Rz. 9).
Rz. 4
Unter § 96 BewG fallen nur freiberufliche Tätigkeiten von natürlichen Personen als Einzelunternehmer. Für freiberufliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht eine gesonderte Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, wodurch für diese Mitunternehmerschaften eine Gleichstellung mit einem Gewerbetrieb erfolgt. Zu den freiberuflichen Mitunternehmerschaften zählen auch interprofessionelle Gesellschaften, soweit alle Gesellschafter als Freiberufler zu qualifizieren sind (s. BFH vom 28.10.2008, BStBl II 2009, 642; FG Düsseldorf vom 13.01.2005, EFG 2005, 1350; Wälzholz in V/S/W, § 96 BewG Rz. 1). Wenn eine Gesellschaft wegen der Beteiligung von Personen, die nicht zu den freien Berufen gehören, als gewerblich eingestuft wird, hat dies wegen der Gleichstellungswirkung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG keine Auswirkung auf die Bewertung und Begünstigung des BV.
Bei Tätigkeiten, die materiell freiberuflich sind, aber in KapG ausgeübt werden, gehört das diesen Tätigkeiten dienende Vermögen zu einem Gewerbebetrieb (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG).