Rz. 3
Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):
Grundstückart | Definition |
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Ein- oder Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BewG; der Gesetzgeber benutzt bei der Aufzählung sinnwidrig das Wort "und") |
Beispiel: Ein Haus enthält eine abgeschlossene Wohnung (120 m2). Im gleichen Gebäude befindet sich die Arztpraxis des Eigentümers (80 m2). Lediglich ein Schild am Hauseingang weist auf die Praxis hin. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus, da sich auf dem Wohngrundstück eine (abgeschlossene) Wohnung befindet. Die Eigenart als Einfamilienhaus wird durch die Arztpraxis (weniger als 50 % der Fläche) nicht wesentlich beeinträchtigt (äußeres Erscheinungsbild; lediglich Praxisschild). |
Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG) |
In Abgrenzung zu den Ein- und Zweifamilienhäusern sind Mietwohngrundstücke Grundstücke, die mehr als zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Mietwohngrundstücke müssen zudem zu mehr als 80 %, berechnet nach Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen. Beispiel: Ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude mit drei abgeschlossenen Wohnungen. |
Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 und 5 BewG) |
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Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BewG) |
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen, freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. Beispiele: Fabrikgebäude, Lagerhalle oder ein ausschließlich zu freiberuflichen Zwecken vermietetes Gebäude mit drei Arztpraxen. |
Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 7 BewG) |
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die neben Wohnzwecken auch eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen, freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. Beispiele:
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Sonstige bebaute Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 8 BewG) |
Sonstige bebaute Grundstücke sind alle übrigen, bisher nicht genannten Grundstücke. Beispiele: Clubhäuser, Turnhallen, Bootshäuser oder privat genutzte selbständige Garagengrundstücke. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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