Rz. 3

Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung).

Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann hier nur die Aufhebung einer Familienstiftung bzw. die Auflösung eines Familienvereins in Betracht kommen.

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet nur Anwendung, wenn die Stiftung vollständig und endgültig aufgehoben wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung als Aufhebung der Familienstiftung und Errichtung einer neuen Stiftung anzusehen sein (R 2 Abs. 4 ErbStR 2003).

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