Rz. 47

Zur Steuerklasse I gehören auch noch die Abkömmlinge der Kinder oder Stiefkinder, also vor allem Personen, die vom Erblasser abstammen und demnach mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Abkömmlinge sind aber nicht nur die eigenen Enkel und Urenkel, sondern auch die Adoptivkinder und Stiefkinder der eigenen Kinder (BFH vom 06.09.1989, BStBl II 1989, 898 und H E 15.1 ErbStH). Durch generelle Zuordnung der Enkelkinder in die Steuerklasse I ist es insbesondere interessant, die direkte Zuwendung an Enkelkinder steuersparend zu nutzen.

 

Rz. 48

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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