Rz. 6

Die wirtschaftliche Einheit "Grund und Boden mit fremden Gebäuden" (belastetes Grundstück) umfasst die (üblicherweise) vertraglich überlassene Grundstücksfläche. Dabei ist neben der überbauten Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die restliche genutzte Fläche zu erfassen Nach dem BFH-Urteil vom 02.08.1989 (BStBl II 1989, 826) bilden die Grundfläche und der Umgriff von Gebäuden auf fremden Grund und Boden stets eine selbstständige wirtschaftliche Einheit.

Enthält der Vertrag keine Angaben zur überlassenen Grundstücksfläche, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, bestehen keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen.

Ist ein einheitliches Gebäude auf mehreren unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücken errichtet worden, die unterschiedlichen Grundstückseigentümern gehören, gilt R B 192.1 Abs. 4 ErbStR entsprechend (R B 195.1 Abs. 3 ErbStR).

 

Rz. 7

Die Vermögensart kann – je nach Nutzung – eine unterschiedliche sein; i. d. R. wird es sich jedoch um Grundvermögen handeln. Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 BewG, die demzufolge dem BV zuzurechnen sind, können im Einzelfall in Betracht kommen.

 

Rz. 8

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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