Rz. 70

Während im deutschen Recht jede bedingte Erbeinsetzung gleichzeitig auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedeutet, ist dies im ausländischen Recht nicht zwangsläufig der Fall. Daher ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG auf ausländische Erbeinsetzungen unter einer aufschiebenden Bedingung unter Umständen anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob ein Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung vorliegt, anders als bei Erwerben nach deutschem Recht, nicht auf eine streng zivilrechtliche Betrachtungsweise an, sondern es ist eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuwenden (s. BFH vom 15.05.1964, BStBl III 1964, 408).

 

Rz. 71

Nach Auffassung der Rechtsprechung lag ein aufschiebend bedingter Erwerb stets dann vor, wenn nach amerikanischem Recht ein Trustee zwischengeschaltet wurde (s. BFH vom 31.05.1961, BStBl III 61, 312; s. BFH vom 28.02.1979, BStBl II 1979, 438; BFH vom 07.06.1989, BFH/NV 1990, 235). Diese Rechtsprechung hat sich durch die Einfügung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG überholt. Nunmehr wird der Übergang des Vermögens auf den Trust als Erwerb von Todes wegen behandelt (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG) und der Übergang des Vermögens vom Trust auf die endgültigen Erben gilt als Schenkung unter Lebenden (s. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).

 

Rz. 72

Die Einsetzung eines Executors oder Administrators, der die von ihm verwalteten Nachlasswerte nach dem Verteilungsbeschluss des Gerichts auszukehren hat, führt nach der Rechtsprechung nicht dazu, dass ein bedingter Erwerb vorliegt (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 26), sondern ein Erwerb mit dem Erbanfall (Fischer in F/P/W, § 9 Rn. 32).

 

Rz. 73–79

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?