Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Dr. Christoph Regierer
Rz. 25
Der Schenker hat häufig ein Interesse, sich ergänzend zu den gesetzlichen Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle eine Rückgängigmachung der Schenkung vorzubehalten. Dies kann in Form eines Rückforderungsrechts oder auch durch einen Widerrufsvorbehalt erfolgen. Der Schenker hat in diesen Fällen ein Gestaltungsrecht. Der übertragene Vermögensgegenstand fällt nur bei Ausübung des Gestaltungsrechts wieder zurück. Im Fall eines Widerrufs erfolgt die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht gemäß §§ 812ff. BGB. Nach § 812 Abs. 1 BGB ergibt sich demnach eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten. Im Fall eines Rückforderungsrechts erfolgt die Rückabwicklung nach Vertragsrecht gemäß §§ 346ff. BGB. In diesem Fall ist der Beschenkte nach § 346 BGB verpflichtet, die empfangene Leistung zurückzugewähren.
Rz. 26
Denkbar ist auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die dann ohne weitere Handlungen durch den Schenker oder den Beschenkten zum Rückfall des Schenkungsgegenstands führt. In diesen Fällen ergeben sich die steuerlichen Folgen aus § 5 Abs. 2 BewG. Demnach ist mit Eintritt der Bedingung die Steuerfestsetzung zu berichtigen.
Rz. 27
Als vertragliche Rückforderungsrechte sind freie Widerrufsvorbehalte möglich, aber auch Rückforderungsrechte, die an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses knüpfen.
Rz. 28
Bei folgenden Ereignissen wird in der Praxis häufig ein Rückforderungsrecht vereinbart:
- Wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt. Hierbei ist die Einschränkung denkbar, dass das Rückforderungsrecht nur dann eingreift, wenn das geschenkte Vermögen nicht an einen bestimmten Kreis von Erben, wie z. B. die Abkömmlinge, geht.
- Wenn der Beschenkte mit seinem Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart. Diese Verpflichtung kann im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sinnvoll sein. Anstatt der Verpflichtung zur Gütertrennung kann der Beschenkte häufig auch wahlweise eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren, die ebenfalls den Gesellschaftsanteil vom Zugewinn ausschließt.
- Wenn der Beschenkte in Vermögensverfall gerät, beispielsweise über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Schenkungsgegenstand gepfändet wird (s. Wälzholz, ZEV 2009, 623).
- Wenn der Beschenkte den geschenkten Vermögensgegenstand veräußert. In diesem Fall kann sich das Rückforderungsrecht jedoch nur auf den erlangten Kaufpreis erstrecken.
- Bei Schenkungen zwischen Ehegatten für den Fall, dass die Ehe geschieden wird.
Rz. 29
Eine Zuwendung kann auch unter freiem Widerrufsvorbehalt erfolgen. Ein solcher liegt vor, wenn der Schenker ohne eine Bedingung die vorgenommene Schenkung jederzeit widerrufen kann. Wird ein freier Widerrufsvorbehalt vereinbart, ist die Zuwendung schenkungsteuerlich dennoch vollzogen (s. BFH vom 13.09.1989, BStBl II 1989, 1034). Allerdings wird in diesem Fall für Zwecke des Ertragsteuerrechts im Regelfall nicht vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen, sodass die Einkünfteerzielung noch beim Zuwendenden liegt. Für schenkungsteuerliche Zwecke unbeachtlich ist auch eine Rückauflassungsvormerkung bei einer Grundstücksschenkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs.
Rz. 30
Der Widerrufsvorbehalt kann dem Schenker aber auch dem Beschenkten eingeräumt werden. Wird beispielsweise ein zinsloses Darlehen gewährt und hat der Beschenkte ein Kündigungsrecht, führt die Kündigung durch den Beschenkten zum nachträglichen Entfall der Zuwendung und damit zur Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 31
Das Rückforderungsrecht muss im ursprünglichen Schenkungsvertrag vereinbart worden sein. Bei einem erst nachträglich vereinbarten Rückforderungsrecht findet die Vorschrift des § 29 ErbStG keine Anwendung, sodass sowohl die ursprüngliche Übertragung steuerpflichtig bleibt als auch die Rückübertragung eine Steuerbelastung auslösen kann (Jülicher in T/G/J/G, § 29 Rn. 8). Zwar gibt in diesen Fällen der Beschenkte den Schenkungsgegenstand nicht freiwillig zurück. In der nachträglichen Vereinbarung des Rückforderungsrechts ist jedoch eine aufschiebend bedingte Zuwendung an den ursprünglichen Schenker zu sehen.
Rz. 32–33
vorläufig frei