Rz. 31
Die Anzeige ist beim zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuer-FA einzureichen. Für eine Übersicht der entsprechenden Ämter s. § 35 Rn. 35.
Rz. 32
Von Bedeutung ist neben der Schriftform der Hinweis auf das zuständige FA, da ansonsten nicht immer die gewünschten Rechtsfolgen eintreten (s. Rn. 88 ff.). Dabei ist die organisatorisch zuständige Erbschaft- oder Schenkungsteuerstelle des jeweiligen FA maßgebend (BFH vom 07.12.2000, BFH/NV 2001, 575; BFH vom 29.10.2008, BFH/NV 2009, 1832 zur GrESt). Ausgenommen, diese werden unter ausdrücklicher Berufung auf die Prüfung möglicher (Schenkung-)Steuerpflichten informiert und dies wird finanzamtsintern nicht weitergeleitet (BFH vom 05.02.2003, BStBl II 2003, 502). Letzteres sollte allerdings in der Praxis einen Ausnahmefall darstellen.
Rz. 33
Entscheidend ist weiter die positive Kenntnis der zuständigen Stelle. Eine solche ist auch bei Kenntnis von Umständen, die möglicherweise nach Aufnahme eigener Ermittlungen zu einer Steuerpflicht führen würden, nicht gegeben (BFH vom 29.11.2005, BFH/NV 2006, 700).
Rz. 34
Der zuständigen Dienststelle im FA sind grds. alle, aber auch nur diejenigen Tatsachen bekannt, die sich aus den bei ihr geführten Akten ergeben. Eine Ausnahme ist im Interesse einer sachgerechten Risikoverteilung zugelassen, wenn das die maßgebenden Tatsachen enthaltende, ausdrücklich zum Zwecke einer schenkungsteuerrechtlichen Überprüfung übermittelte Schriftstück dem zuständigen FA nachweislich zugegangen ist (in seinen Machtbereich gelangt und daraus die Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten erwartet werden konnte). Davon wird regelmäßig ausgegangen, wenn das Schriftstück in den Hausbriefkasten der Behörde eingeworfen oder einem Bediensteten der Poststelle persönlich ausgehändigt worden ist. Weist der Anzeigeverpflichtete, der insoweit die Feststellungslast trägt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach, geht der Umstand, dass das Schriftstück gleichwohl nicht an die zuständige Dienststelle weitergeleitet worden und dieser infolgedessen nicht bekannt ist, zulasten des FA und löst damit dennoch den Beginn der Festsetzungsverjährung aus. Maßgebend ist weiter, ob das zur Post gegebene Schriftstück seinen Empfänger auch tatsächlich erreicht hat. Ein "Absendevermerk" des Verpflichteten als Anscheinsbeweis ist nicht ausreichend (s. FG Köln vom 16.12.2009, ErbStB 2010, 65).
Rz. 35
Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn dem FA der Erwerb in anderer Weise, wie z. B. durch die Steuererklärung eines anderen Beteiligten, bekannt geworden ist.
Rz. 36
Die Anzeige bedarf der Schriftform, eine elektronische Übermittlung genügt derzeit nur dann, wenn eine entsprechende qualifizierte Signatur nach § 87a Abs. 4 AO gegeben ist, (s. Pahlke in F/P/W, § 30 Rn. 28). In den seltensten Fällen wird eine Anzeige z. B. per E-Mail von einem entsprechend ausgestatteten FA zurückgewiesen werden, kritisch sind diese Fälle jedoch bei einem Rechtsstreit um den Beginn von streitrelevanten Verjährungsfristen. Eine Anzeigeabgabe mittels Erklärung zur Niederschrift beim zuständigen FA sollte dagegen den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Alternativ kann die Anzeige auch durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung geleistet werden, womit sicher der Beginn der (Festsetzungs-)Verjährung ausgelöst wird.
Zum Inhalt der Anzeige s. Rn. 68.
Rz. 37–40
vorläufig frei