Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 55
Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach § 158 BewG. Durch § 158 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der tätigkeitsbezogene Begriff der Land- und Forstwirtschaft definiert. Die allgemeine Begriffsbezeichnung umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige. Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet (§ 158 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Rz. 56
Die zur wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" (§ 158 Abs. 2 Satz 1 BewG) gehörenden und nicht gehörenden Wirtschaftsgüter bestimmen sich (speziell) nach § 158 Abs. 3 bis 5 BewG. Die positive Zuordnung erfolgt nach § 158 Abs. 3 Satz 1 BewG:
- Nr. 1: Zum Grund und Boden gehören alle Flächen, die nicht als Grundvermögen zu erfassen sind (§ 159 BewG).
- Nr. 2: Wirtschaftsgebäude sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen.
- Nr. 3: Stehende Betriebsmittel wie z. B. das lebende und tote Inventar dienen einem Betrieb längerfristig. Dagegen sind umlaufende Betriebsmittel zum Verbrauch im eigenen Betrieb oder zum Verkauf bestimmt.
- Nr. 4 i. V. m. § 158 Abs. 3 Satz 2 BewG: Ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte möglich ist.
- Nr. 5: Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Lieferrechte und von staatlicher Seite gewährte Vorteile, die die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts erfüllen.
- Nr. 6: Die Wohngebäude und der dazu gehörende Grund und Boden.
Diese Wirtschaftsgüter sind in dem festzustellenden Bedarfswert enthalten.
Rz. 57
Die (in dieser Vermögensart gesetzlich formulierte) negative Abgrenzung wird durch § 158 Abs. 4 BewG vorgenommen; diese Wirtschaftsgüter sind im Besteuerungsfall zusätzlich zu erfassen und zu bewerten (z. B. im übrigen Vermögen oder als Nachlassverbindlichkeit). Die Abgrenzung ist im Hinblick auf das anzuwendende Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der traditionellen Verkehrsanschauung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geboten.
Rz. 58
Der Bewertungsstichtag wird dabei – insoweit abweichend von § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG – durch § 161 BewG festgelegt. Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend (§ 161 Abs. 1 BewG). Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist (§ 161 Abs. 2 BewG). Zu diesem Zeitpunkt sind in der Regel nur solche umlaufenden Betriebsmittel vorhanden, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung benötigt werden. Dies erleichtert die Ermittlung der umlaufenden Betriebsmittel und die Abgrenzung der Überbestände (§ 158 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 4 BewG).
Rz. 59
Nach § 158 Abs. 5 BewG wird der Umfang der wirtschaftlichen Einheit um Verbindlichkeiten erweitert. Es wird klargestellt, dass Verbindlichkeiten nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, als korrespondierend hierzu auch das entsprechende Wirtschaftsgut darin erfasst wird.
Rz. 60
Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit sowie zu Abgrenzungsfragen vgl. R B 158.1 bis 159 ErbStR i. V. m. den entsprechenden ErbStH.
Rz. 61–63
vorläufig frei