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Die FinVerw hat die Regelung des § 32 ErbStG sinngemäß auch auf Bescheide über die Feststellung von Grundbesitzwerten ausgedehnt (s. OFD Koblenz vom 25.01.2006, DB 2006, 477; ebenso FG Hamburg vom 30.03.2020, DStRE 2021, 156). Die Finanzämter sollen für die Feststellungserklärungen die Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger (insb. wegen der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit der Erben bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung) zur Erklärungsabgabe auffordern. Gleichzeitig soll diesen nach § 122 Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 183 Abs. 1 Satz 2 AO als zur Verwaltung des Gegenstands Berechtigten der Feststellungsbescheid bekannt gegeben werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?