Rz. 99
Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein:
- ein beruflich veranlasster Umzug,
- Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit,
- vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen,
- psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft.
Fraglich ist, nachdem das Gesetz in Satz 1 ausdrücklich von "zwingenden" Gründen spricht, ob dies bei rein persönlichen Gründen überhaupt gegeben ist. Die Finanzverwaltung unterstellt entsprechend R E 13.4 Abs. 2 Satz 2 ErbStR allein bei objektiven Gründen eine unschädliche Nichtnutzung.
Rz. 100–105
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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