Rz. 99

Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein:

  • ein beruflich veranlasster Umzug,
  • Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit,
  • vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen,
  • psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft.

Fraglich ist, nachdem das Gesetz in Satz 1 ausdrücklich von "zwingenden" Gründen spricht, ob dies bei rein persönlichen Gründen überhaupt gegeben ist. Die Finanzverwaltung unterstellt entsprechend R E 13.4 Abs. 2 Satz 2 ErbStR allein bei objektiven Gründen eine unschädliche Nichtnutzung.

 

Rz. 100–105

vorläufig frei

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