Rz. 530
Im Rahmen von Übergabeverträgen wird oftmals eine Vereinbarung getroffen, dass der Übernehmer als Gegenleistung dem Übergeber und seiner Ehefrau bis zum Tod des Längstlebenden eine Rente zahlt. In diesem Fall sind beide Ehegatten ebenfalls Gesamtgläubiger der Rente gem. § 428 BGB, so dass sich auch hier die Frage nach der Verteilung der Rente im Innenverhältnis stellt und beim Fehlen entsprechender Absprachen eine freigebige Zuwendung des Übergebers an seinen Ehegatten i. H. d. hälftigen Rentenzahlungen vorliegt, sofern dieser im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich frei darüber verfügen kann (BFH vom 22.08.2007, BStBl II 2008, 28). Auch hier ist zur Vermeidung einer freigebigen Zuwendung erforderlich, dass die Ehegatten im Innenverhältnis eine Regelung treffen, aus der sich ergibt, dass der Übergeber-Ehegatte die Rente zu beanspruchen hat. Fehlt es an einer derart eindeutigen Regelung, so ist der Steuerpflichtige auf die Auslegung des Finanzgerichts angewiesen, die sowohl in die eine als auch in die andere Richtung gehen kann. Im Zweifel greift die Auslegungsregelung des § 430 BGB ein.
Rz. 531
Instruktiv sind insoweit die Urteile des FG München vom 21.11.2002 (EFG 2003, 551) und des Niedersächsischen FG vom 14.11.2001 (EFG 2002, 480), die bei einem beinahe identischen Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vereinbarung einer Regelung im Innenverhältnis und deren anfängliche schriftliche Fixierung sind daher dringend anzuraten.
Rz. 532
Liegt eine Regelung im Innenverhältnis vor, aus der sich ergibt, dass (nur) dem Übergeber-Ehegatten der Rentenanspruch zuzurechnen ist, so liegt keine freigebige Zuwendung vor. Vgl. aber auch zur Darlegungslast und zum Beweiswert nachträglicher schriftlicher Fixierungen sowie mündlich oder stillschweigend getroffener Vereinbarungen im Innenverhältnis FG Münster vom 16.02.2006 (DStRE 2007, 307, allerdings zurückverwiesen durch BFH vom 22.08.2007, DB 2007, 2625).
Rz. 532a
Ebenso verhält es sich bei der Begründung eines Nießbrauchrechts zugunsten des längstlebenden Ehegatten, wenn eine Gesamtgläubigerschaft am Nießbrauchrecht gem. § 428 BGB besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die dem Sohn unentgeltlich übertragene Mietimmobilie nur einem Elternteil gehört, aber beiden Elternteilen ein gemeinsames Nießbrauchrecht bis zum Tode des Längstlebenden eingeräumt wird (Urteil des BFH vom 08.06.2021, BFH/NV 2022, 21). Zu unterscheiden ist diese Konstellation von einem Sukzessivnießbrauch, also dem Fall, dass zwar beiden Elternteilen ein gemeinsames Nießbrauchrecht eingeräumt wird, das Nießbrauchrecht des Nicht-Eigentümer-Ehegatten aber auf das Ableben des anderen Ehegatten aufschiebend bedingt ist. Im Rahmen der Gestaltungsberatung ist ein Sukzessivnießbrauch im Allgemeinen vorzuziehen, um die Frage, ob der Nicht-Eigentümer-Ehegatte im Innenverhältnis nicht über die Erträge aus dem Nießbrauch frei verfügen konnte, überhaupt nicht aufkommen zu lassen.