Rz. 116

Ist ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Beginns der Befristung. Es ist jedoch möglich, dass der Vermächtnisnehmer in diesem Fall das Vermächtnis zwar zunächst annimmt, sich aber dann mit dem Beschwerten darauf einigt, dass er gegen Zahlung einer Abfindung auf den Anspruch verzichtet (s. § 3 Rn. 480). In diesem Fall entsteht die Steuer mit der Vereinbarung über die Abfindung. Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung kommt es für die Steuerentstehung somit nicht an.

 

Rz. 117

Ebenso wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG auf betagte Vermächtnisse nur dann anwendbar, wenn es sich um die Hinausschiebung der Fälligkeit auf einen ungewissen Zeitpunkt handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?