Rz. 7
Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt, dass die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 sowie 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind. Dies umfasst die Regelbewertungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Sonderregelungen nach den §§ 192 bis 196 BewG für Erbbaurechtsfälle, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und Grundstücke im Zustand der Bebauung. Den Bewertungen wird jeweils der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG zugrunde gelegt, der in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart zu ermitteln ist (FG Baden-Württemberg vom 12.02.2020, EFG 2020, 1624). Bei den gesondert festzustellenden Grundbesitzwerten handelt es sich um Bruttosteuerwerte (Wiegand, ZEV 2008, 129). Damit in Zusammenhang stehende Schulden und Lasten werden unter den Voraussetzungen des § 10 ErbStG erst bei der Ermittlung der objektiven Bereicherung des Erwerbers i. R. d. Festsetzungsverfahrens der Erbschaft- und Schenkungsteuer berücksichtigt (Wiegand, ZEV 2008, 129). § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergibt (FG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2015, EFG 2015, 1593; BFH vom 05.12.2019, BFH/NV 2020, 949).
E erbt von seinem Vater V ein unbebautes Grundstück in Freiburg.
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist der Grundbesitzwert gesondert festzustellen. Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit hat gem. § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu erfolgen. Demnach sind für die Regelbewertung des unbebauten Grund und Bodens nach § 179 BewG die vom Gutachterausschuss zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwerte maßgebend.
Der Grundbesitzwert von Grundvermöge ist jedoch nur dann gesondert festzustellen, wenn er für die Besteuerung von Bedeutung ist (s. a. § 151 Rn. 3). Das ist bspw. bei dem Erwerb eines Familienheims v.T.w. nicht der Fall, wenn der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b oder 4c ErbStG vollständig steuerbefreit ist. Dies gilt auch für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und der entweder der Denkmalpflege unterstellt wird oder in einem Verzeichnis für national wichtiges Kulturgut eingetragen ist. Ist das Grundvermögen dagegen nur teilweise steuerbefreit, z. B. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG oder gem. § 13d Abs. 1 ErbStG, bedarf es einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts.
E erbt von seinem eingetragenen Lebenspartner L das bis zu seinem Tod gemeinsam bewohnte EFH in Stuttgart.
Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt sind, ist das erworbene Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit. Insoweit ist der Grundbesitzwert nicht gesondert festzustellen.
Bei Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG handelt es sich um Grundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb als Grundvermögen gelten würde. Die Grundstücke sind nach § 99 Abs. 3 BewG wie das übrige Grundvermögen zu bewerten, sofern dies für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist (s. a. § 151 Rn. 3). Das ist grds. dann der Fall, wenn das BV im Substanzwertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG bewertet wird, es sich bei den Betriebsgrundstücken um Sonder-BV i. S. d. § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG, um nicht betriebsnotwendiges Vermögen i. S. d. § 200 Abs. 2 BewG, um junges BV i. S. d. § 200 Abs. 4 BewG oder um VV i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG handelt. Sodann ist auch der Grundbesitzwert dieser Grundstücke gem. § 157 Abs. 3 BewG nach den §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. In allen anderen Fällen geht der Wert der Betriebsgrundstücke bei der Ermittlung des Werts des BV, bspw. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199 ff. BewG, in den Gesamtwert mit ein.
Rz. 8
Nach § 157 Abs. 3 Satz 2 BewG gilt § 70 BewG mit der Maßgabe, dass der Anteil eines Grundstücks an anderem Grundvermögen, bspw. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen, abweichend von § 70 Abs. 2 Satz 1 BewG in das zu bewertende Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Gem. § 70 Abs. 1 BewG bildet bewertungsrechtlich jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück (s. a. R B 176.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Demnach sind die beiden Begriffe gleichbedeutend. Zudem gilt grds., dass mehrere WG, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gem. § 2 Abs. 2 BewG nur insoweit zusammengefasst werden können, als sie demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gemeinschaftlich gehören. Steht der Grundbesitz mehreren Personen gesamthänderisch zu, ist dennoch eine wirtschaftliche Einheit zu bilden. Wird ein WG, das zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, einzeln bewertet, läuft die Bewer...