Rz. 140

Das Eigentum an Grundstücken wird gem. § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung über den Eigentums­übergang (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch (sog. zweiaktiger Erwerbstatbestand) übertragen. Die Eintragung wird vom Grundbuchamt vorgenommen, angesiedelt i. d. R. beim Amtsgericht. Damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornimmt, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden und der im Grundbuch als Berechtigter Eingetragene muss die Eintragung bewilligen (s. § 19 GBO). Der Antrag kann entweder vom Übertragenden oder vom Erwerber gestellt werden. Dieses Eintragungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, auch wenn sich die Eintragungszeiten durch die Umstellung auf ein elektronisches Grundbuch verkürzt haben. Einen direkten Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung haben die Parteien einer Übertragung nicht.

 

Rz. 141

Der BGH geht davon aus, dass es für das Bewirken der Schenkung gem. § 518 Abs. 2 BGB ausreichend ist, dass der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist (BGH WM 1960, 1032 (1034); BGH vom 09.11.1966, NJW 1967, 101 und weitere Nachweise bei  Koch in MüKo, 8. Aufl. 2019, § 518 Rn. 11, der aber den tatsächlichen Vollzug durch die vollständige Leistungserbringung für die Schenkung fordert.). Bei der Grundstücksschenkung sind dies die Erklärung der Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung (BGH NJW 1973, 40; BGH vom 26.09.1990, II R 150/88, NJW 1991, 2591; anders Koch in MüKo, 8. Aufl. 2019, § 518 Rn. 21, der eine Grundbucheintragung für die Bewirkung der Schenkung fordert). Ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht allerdings erst dann, wenn entweder er selbst den unwiderruflichen Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt hat, da dann der Übertragende keinen Einfluss mehr auf die Eintragung nehmen kann, oder wenn zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?