Rz. 24
Die Geltendmachung des Verschonungsabschlages ist für den Erben nach § 13d Abs. 2 Satz 2 ErbStG ebenso ausgeschlossen, wenn der Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 3 auf einen Miterben überträgt.
Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG.
Insgesamt wird damit erstmals die Teilungsanordnung des Erblassers in der Weise berücksichtigt, dass der Miterbe als letztendlicher Erwerber des Grundvermögens – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – den Verschonungsabschlag und damit eine Begünstigung in Anspruch nehmen kann. Vor 2009 galt für das Erbschaftsteuerrecht stets, dass Erbauseinandersetzungsmaßnahmen ebenso wie Teilungsanordnungen des Erblassers für die Besteuerung unbeachtlich sind (s. Ländererlass vom 17.06.1997, BStBl I 1997, 673 Tz. 44, für die Regelung des Betriebsvermögensüberganges nach dem alten Recht; s. auch Geck in K/E, § 13a Rn. 77; s. R 61 Abs. 2 ErbStR 2003; Wälzholz, ZEV 2009, 113, 114), was auch ausdrücklich weiter gelten soll (R E 13d Abs. 8 Satz 10 ErbStR). Dies wird damit begründet, dass dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber kein Nachteil entstünde, denn er könne die daraus resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann seinerseits die Verschonung in Anspruch nehmen.
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Diese Regelung gilt auch, wenn nicht der Erblasser im Wege einer Teilungsanordnung die Vermögenszuordnung verfügt hat, sondern wenn im Wege der Nachlassteilung die Erben sich um eine Auseinandersetzung des Nachlasses bemühen. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht nach der Erblasseranordnung und der tatsächlichen Einigung der Erben über die Auseinandersetzung, sofern keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt (insoweit klarstellend R E 13d Abs. 8 Satz 4 ff. ErbStR). Der BFH hat mit Urteil vom 23.06.2015 (ZEV 2015, 658) näher definiert, innerhalb welcher zeitlichen Grenzen diese Auseinandersetzung zu erfolgen hat. Erforderlich ist eine zeitnahe Erbauseinandersetzung, d. h. sie muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen. Diese Zeitspanne kann bei Vortrag besonderer Gründe (ggf. auch eine komplizierte steuerliche Betrachtung im Rahmen der Erbauseinandersetzung) verlängert werden (Mensch, ZEV 2016, 75 (77); vgl. auch Meßbacher-Hönsch, SteuK 2015, 426).
Auch in dieser Regelung wird ersichtlich, dass der Verschonungsabschlag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht am Erben sondern am Grundvermögen hängt (so auch Geck, ZEV 2012, 130).