Rz. 142
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung folgt für die Frage der Ausführung der Grundstücksschenkung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Begriff der Bewirkung der Schenkung und hält es für ausreichend, dass der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist. Der Beschenkte muss noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht erworben haben, Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung sollen ausreichen (s. BFH vom 26.09.1990, BStBl II 1991, 320; s. BFH vom 12.01.2006, BFH/NV 2006, 947). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung in R E 9.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR angeschlossen. Andererseits ist der Erwerb eines Anwartschaftsrechts für sich noch nicht ausreichend für die Entstehung der Steuer. Vereinbaren Schenker und Beschenkter, dass der Beschenkte die Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt beim Grundbuchamt einreichen darf, so entsteht die Steuer erst zu diesem Zeitpunkt, selbst wenn zugunsten des Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde und somit bereits ein Anwartschaftsrecht entstanden ist (s. BFH vom 02.02.2005, BStBl II 2005, 312).
Rz. 143
Der Grund für die Vorverlegung des Schenkungszeitpunktes wird darin gesehen, dass die Parteien der Schenkung keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch haben können und dieser somit von Zufälligkeiten abhängt. Mehrheitlich wird allerdings gefordert, dass zumindest der Antrag beim Grundbuchamt bereits gestellt sei und damit die Schutzwirkungen des § 17 GBO ausgelöst wurden (s. Gottschalk in T/G/J/G, § 9 Rn. 96; Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 50). Andere sind der Ansicht, dass die Besteuerung erst mit der Eigentumserlangung erfolgen könne, da sonst die Besteuerung zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem der Leistungserfolg noch nicht bewirkt sei und der Beschenkte noch nicht bereichert sei (s. Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004, 98 ff.). Die Tatsache, dass es dem BFH nicht um eine Fingierung des Vermögensübergangs geht, sondern nur darum, den Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht von Zufälligkeiten abhängig zu machen, kommt auch im Urteil vom 24.07.2002 (BStBl II 2002, 781) zum Ausdruck. Dort entschied der BFH, dass es zu einer Steuerentstehung nur dann kommen könne, wenn die Umschreibung im Grundbuch auch tatsächlich nachfolge. Stellt sich hingegen heraus, dass es zu einer solchen Umschreibung nicht kommen wird, selbst wenn dies auf dem Willen von Schenker und Beschenkten beruht, so ist die Steuer auf die Grundstücksschenkung nicht entstanden und dementsprechend liegt auch keine Rückschenkung vor.
Rz. 144
Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann (vgl. BFH vom 27.04.2005, BFH/NV 2005, 2312). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung in Satz 9 der R E 9.1 Abs. 1 Satz 9 ErbStR angeschlossen.
Rz. 145
Für die Steuerentstehung reicht es nicht aus, dass der Schenker jemanden bevollmächtigt, die Auflassung für ihn vorzunehmen (s. BFH vom 14.07.1982, BStBl II 1983, 19).
Rz. 146–148
vorläufig frei