Rz. 46

In § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG wird statuiert, dass keine Verschonung für Grundvermögen erfolgen soll, welches seinerseits zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Hier muss mithin eine inzidente Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG erfolgen, die wiederum auf die Vorschriften des BewG verweisen (zur Regelungstechnik s. Rn. 13 f.). Dies erfolgt in zwei Prüfungsstufen.

 

Rz. 47

Erste Prüfungsstufe bei vom Erblasser oder Schenker übertragenem Grundvermögen ist daher, ob es sich um einen Teil eines Betriebsvermögens i. S. d. begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b ErbStG handelt (vgl. dazu § 13b Rn 109 ff.). Sofern diese Prüfung ergibt, dass das übertragene Grundvermögen Betriebsvermögen i. S. d. § 13a ErbStG ist, kann die weitere Prüfung für die Verschonungsregelung des § 13d ErbStG entfallen, denn nach § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG ist dann eine Verschonung nur des Grundvermögens ausgeschlossen. Das gilt auch für die Fälle, in denen es trotz der Betriebsvermögensverschonung zu einer Versteuerung kommt (z. B. weil die übertragenen Vermögenswerte insgesamt oberhalb der Freibeträge liegen), denn das im Betriebsvermögen befindliche Grundvermögen ist dann bereits einmal verschont worden. Auch für den Fall, dass die Betriebsvermögensverschonung aufgrund der Erfüllung der Nachversteuerungsvoraussetzungen (z. B. Behaltensfristen) nachträglich wegfällt, kann keine – spätere – Verschonung nach § 13d ErbStG erfolgen, denn eine Zuordnung als Betriebsvermögen und damit auch eine Verschonung nach § 13a ErbStG hat vorgelegen (vgl. auch R E 13d Abs. 4 Satz 7 ErbStR, so auch schon Reith/Gehweiler, BWNotZ 2010, 55, 67). Dass an diese Verschonungsregelung schärfere Voraussetzungen als an die des § 13d ErbStG gestellt sind, kann nicht nachträglich und gar rückwirkend zu einer anderen Betrachtung desselben übertragenen Grundvermögens führen. Die zweite Prüfungsstufe wird erst notwendig, wenn es sich bei dem übertragenen Grundvermögen nicht um Betriebsvermögen i. S. d. § 13a ErbStG handelt. Dann sind die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 Nr. 1 und 2 ErbStG zu prüfen.

 

Rz. 48

Der Ausschluss der Verschonungsregelung für Grundvermögen, das Teil eines Betriebsvermögens ist, ist allerdings nachvollziehbar, denn anderenfalls würde es zu einer doppelten Verschonung von Grundvermögen, welches Teil des Betriebsvermögens i. S. d. § 13a ErbStG ist, kommen. Andererseits ist auch klargestellt, dass zwar ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zugeordnetes Grundvermögen, welches aber nach den §§ 13a und 13b ErbStG jedoch als nicht produktives Vermögen eingeordnet wird und damit nicht Betriebsvermögen i. S. d. ErbStG ist, der Verschonungsregelung des § 13d ErbStG zugänglich ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gehören zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben wurden, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile, ist die Anwendung des § 13d ErbStG stets ausgeschlossen, weil Gegenstand des Erwerbs der Anteil an der Kapitalgesellschaft ist und nicht die von der Kapitalgesellschaft zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke.

 

Rz. 49

Im Umkehrschluss liest sich § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG mithin auch so, dass das nicht produktive Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG, das sog. Verwaltungsvermögen, der Verschonungsregelung nach § 13d ErbStG zugänglich ist. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird gewählt, um bis zum 30.06.2016 mittels einer Überwiegensregelung vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungsregelungen auszunehmen. Damit soll der Praxis entgegengewirkt werden, wonach im Einkommensteuerrecht Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu gewillkürtem Betriebsvermögen erklärt werden können, und in der Folge auch bislang die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG a. F. in Anspruch nehmen konnten. Nunmehr galt hier das sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzip", d. h. das Verwaltungsvermögen durfte einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht übersteigen. Ansonsten galt das gesamte betriebliche Vermögen als nicht begünstigt (s. Eisele, NWB 2007, 4701, 4705).

Nach der Änderung des ErbStG zum 01.07.2016 sind nun die einzelnen Wirtschaftsgüter eines Betriebes jeweils gesondert zu betrachten und zu prüfen, ob sie jeweils Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG und damit nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG verschonungsfähig sind, oder ob es sich um begünstigungsfähiges und damit nach §§ 13a, 13b ErbStG verschonungsfähiges Betriebsvermögen handelt. Das kann bei Grundstücken auch zu einer Aufteilung innerhalb eines Gebäudes in unterschiedliche Teile führen, so es sich um getrennt zuordenbare Teile handelt.

 

Rz. 50

Als Verwaltungsvermögen wird Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz qualifiziert. Nur Grundvermögen, das mithin Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13a i. V. m. § 13b ErbStG und damit zugleich kein BV in diesem Sinne ist...

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