Rz. 52
Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, und nicht zum begünstigten BV oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehören. Zu den Anforderungen an diese Grundstücke vgl. § 13d Rn. 16 ff.
Rz. 53
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG setzt die zinslose Stundung der Steuer voraus, dass die Steuer ohne die begehrte Stundung nur durch Veräußerung des erworbenen begünstigten Vermögens aufgebracht werden könnte. Die Notwendigkeit zur Veräußerung muss allein durch die Erbschaftsteuer verursacht sein. Übernommene anderweitige Verbindlichkeiten oder die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen bzw. der Schuldendienst bei fremdfinanzierten Immobilien reichen nicht aus, um eine Stundung zu gewährleisten, auch nicht, wenn alles zusammen zur Veräußerung zwingt (FG Köln vom 10.08.2012, BeckRS 2012, 96056, das auch fordert, dass – sofern möglich – Kredite zur Tilgung von Erbschaftsteuerschulden aufgenommen werden müssen, bevor eine Stundung infrage kommen kann). Die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Veräußerung von begünstigtem Vermögen beabsichtigt ist (FG Münster vom 20.11.2017, BeckRS 2017, 135367 und ZEV 2018, 168). Der Stundungsanspruch besteht, sofern eine "normale Kreditaufnahme" nicht möglich ist. Nach dem FG Münster vom 11.03.2021 (ZEV 2021, 476) kann der Erwerber eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks aber nicht darauf verwiesen werden, sich außerhalb der üblichen Bedingungen des Kapitalmarktes zu refinanzieren, und muss somit nicht Geldbeschaffungsmöglichkeiten jedweder Art in Anspruch nehmen. Dies dürfte vor dem Hintergrund der immer strenger werdenden Kreditvergaberichtlinien und -regularien der Banken (auch durch die EU) insb. für ältere Erwerber zu einer möglicherweise häufigeren Anwendung der Stundungsregelung führen.
Rz. 54
Die dem Erwerber auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG entfallende Erbschaftsteuer wird auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Diese Voraussetzung des Stundungsanspruchs muss der Erwerber nachprüfbar erfüllen. Sollte er – und sei es zumindest in Teilen – die fällige Steuer aus weiterem erworbenen oder vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen können, besteht insoweit kein Stundungsanspruch und auch kein Ermessen der FinVerw, eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG zu gewähren (vgl. FG Köln vom 10.08.2012, BeckRS 2012, 96056). Die Beweislast, dass kein eigenes Vermögen vorhanden und keine Kreditaufnahme möglich ist, obliegt dem Steuerpflichtigen (R E 28 Abs. 7 Satz 3 ErbStR). Ggf. ist aber eine Stundung nach §§ 222 ff. AO möglich, z. B. bei bestehender Teilzahlungsmöglichkeit. Dies ist zumindest nach der Neueinfügung von § 28 Abs. 3 Satz 6 ErbStG ausdrücklich erwähnt.
Rz. 55
Entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. erfolgte die Stundung bei Erwerben von Todes wegen zinslos (zur Verzinsung bei Erwerben unter Lebenden s. Rn. 43). Da der § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG zunächst nicht geändert wurde, der auf § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG verweist, kam es zu der kuriosen Regelung, dass auch für Wohnimmobilien und selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser im ersten Jahr der Stundung die auf den Erwerb entfallende Steuer zinslos gestundet werden konnte und sodann die weiteren Jahresbeträge nach den §§ 234 und 238 AO verzinst werden mussten. Dies ist nun durch die Neufassung des § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG (durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I, 2338) beseitigt. Es wird nicht mehr auf § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG, sondern auf die §§ 234, 238 AO verwiesen, die eine Verzinsung der Stundung ab deren Gewährung vorsehen. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, anwendbar auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 14.12.2018 entsteht (vgl. Korn, DStR 2019, 1 (13 f.)). Der Verweis auf die Stundungsmöglichkeit nach § 222 AO in § 28 Abs. 3 Satz 6 ErbStG gleicht das zunächst redaktionelle Fehlen des Verweises auf diese Stundungsmöglichkeit aus. Dramatischer ist die Auswirkung durch den Wegfall des § 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F., der eine gänzlich zinslose Stundungsmöglichkeit bei Erwerben von Todes wegen vorsah und eine Verzinsung bei Schenkungen. Da diese Verweisung nicht mehr gilt und auch keine Klarstellung erfolgt ist, könnte nun wohl davon ausgegangen werden, dass die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG für Wohnimmobilien insgesamt nur noch für Erwerbe von Todes wegen und nicht mehr für Schenkungen gilt. In d...