Rz. 58
Die Stundung endet bei Veräußerung oder unentgeltlicher Weitergabe im Wege der Einzelrechtsnachfolge i. S. d. § 7 ErbStG (vgl. R E 28 Abs. 7 Satz 8 i. V. m. Abs. 3 Sätze 1 und 4, 4 ErbStR).
Die Aufgabe der Selbstnutzung führt ebenfalls in der Regel zum Wegfall der Stundung. Dies gilt insb., wenn das Grundvermögen veräußert wurde, da dann Kapital zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld zur Verfügung steht. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung soll durch eine weitere Stundung erreicht werden, dass die gestundete Steuer aus den laufenden Erträgen entrichtet werden kann (BT-Drs. 16/11107) (so auch R E 28 Abs. 6 Satz 5 ErbStR). Das Ermessen für die Weitergewährung der Stundung ist auf null reduziert. Das bedeutet, dass die Stundung nach Aufgabe der Selbstnutzung bis längstens zehn Jahre gerechnet ab dem Erwerb aufrechtzuerhalten ist, wenn das Grundstück nunmehr zu Wohnzwecken i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG vermietet ist (Geck, ZEV 2008, 557, 560). Andernfalls wird die Steuer insgesamt fällig. Im Übrigen sei es dem Erwerber zuzumuten, aus den Vermietungs- und aus seinen sonstigen Einnahmen die gestundete Steuer kontinuierlich zu tilgen (R E 28 Abs. 7 Satz 5 ErbStR), was zu R E 28 Abs. 6 Satz 5 ErbStR widersprüchlich erscheint. Allerdings bezieht sich R E 28 Abs. 7 Satz 5 ErbStR wohl auf die Beurteilung der Stundungsfähigkeit nach § 28 ErbStG zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, während R E 28 Abs. 6 Satz 5 ErbStR allein den Fall des nachträglichen Wegfalls der Selbstnutzung einer Immobilie erfasst und nur für diesen Fall eine Ermessensregelung beinhaltet.
Rz. 59
Der Rechtsanspruch besteht nicht, wenn und soweit der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann (Eisele, NWB 2008, 4679, 4690), auch wenn er dafür einen Kredit aufnehmen muss. Die Feststellungslast dafür, dass kein eigenes Vermögen vorhanden und keine Kreditaufnahmen möglich ist, liegt beim Steuerpflichtigen (R E 28 Abs. 7 ErbStR).
Rz. 60
In den Fällen, in denen der Schenker entweder wegen der Übernahme der Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG oder als Gesamtschuldner zur Steuerzahlung in Anspruch genommen werden kann, ist eine Stundung der Steuer ebenfalls ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass in Schenkungsfällen nur ausnahmsweise eine Stundung möglich sein dürfte, nämlich dann, wenn einziges vorhandenes Vermögen bei Schenker und Beschenktem die übertragene und der Erbschaftsteuer unterfallende Wohnimmobilie ist. Eine Stundung ist jedenfalls nicht möglich, wenn das Grundvermögen wegen weiterer Nachlassverbindlichkeiten veräußert werden muss (R E 28 Abs. 7 Satz 7 ErbStR).