Rz. 17

Zur Bedarfsbewertung eines Wohnungs- oder Teileigentums ist zunächst zu klären, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück handelt.

 

Rz. 18

Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Abs. 1 WEG). In diesen Fällen liegt jeweils ein unbebautes Grundstück vor. Die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten bestimmt sich grds. nach der Anzahl der Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte. Der Umfang der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit umfasst die Grundstücksfläche nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Die Bewertung erfolgt nach § 179 BewG.

 

Rz. 19

Wohnungs- oder Teileigentum wird – sofern es sich um bebaute Grundstücke handelt – (direkt) i. R.d. Grundstückarten definiert (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 und 5 BewG). Die Definition dieser Grundstückarten folgt § 1 Abs. 2 sowie Abs. 3 WEG.

 

Rz. 20

Besteht Wohnungs-Teileigentum an einem bebauten Grundstück, so ist das jeweilige Recht auch ein bebautes Grundstück, das entweder im Wege des Vergleichswertverfahrens (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 183 insb. Abs. 2 BewG) oder im Ausnahmefall des Sachwertverfahrens (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. §§ 189 bis 191 BewG) zu bewerten ist. Ein Beispiel zur Bewertung eines Wohnungseigentums durch Anwendung von Vergleichsfaktoren ist H B 183 Abs. 4 ErbStH zu entnehmen.

 

Rz. 21

Der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts im Wege der Öffnungsklausel ist möglich (§ 198 BewG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?