Ausgewählter Literaturhinweis:

Roth/Maulbetsch, Das Wahlrecht beim Wahlvermächtnis, NJW-Spezial 2011, 615.

 

Rz. 249

Wenn der Vermächtnisnehmer bzw. der Beschwerte zwischen verschiedenen Leistungen wählen kann (Wahlvermächtnis), gilt die von ihm gewählte Leistung als Gegenstand des Vermächtniserwerbs. Sofern vom Erblasser nicht abweichend bestimmt, steht grundsätzlich dem Beschwerten die Auswahl des Gegenstandes zu (s. Schlichting in MüKo, § 2154 BGB Rn. 3).

Handelt es sich dabei um ein Grundstück, so ist der Gegenstand des Vermächtnisses trotzdem der Übertragungsanspruch und nicht das Grundstück selbst. Der Vermächtnisnehmer ist bereits durch den Erwerb des Übernahmerechts i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zufällt, die im Hinblick auf den Wertunterschied zwischen dem Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes und der Zahlungsverpflichtung einen wirtschaftlichen Vorteil verkörpert. "Durch Vermächtnis" i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erworben ist somit allein das Gestaltungsrecht (Anspruch auf Übertragung des Nachlassgegenstands).

Maßgebend für die Bereicherung des Vermächtnisnehmers und für deren erbschaftsteuerrechtliche Bewertung ist der gemeine Wert des Übernahmerechts (s. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1 BewG) und nicht der Steuerwert für den Gegenstand (hier: Grundstück), auf den es sich bezieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?