Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 122
Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG werden erst dann als Verwaltungsvermögen eingestuft, wenn sie an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass diese an Dritte überlassenen Objekte im Verband eines Betriebs weder der Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirken, sondern der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dienen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 49).
Rz. 123
Zur Nutzung überlassene Grundstücke sind nur solche, die sich im Anlagevermögen des übertragenen Rechtsträgers befinden. Denn nur solche Grundstücke sind zur Fruchtziehung durch Nutzungsüberlassung bestimmt, während die dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke regelmäßig zur Veräußerung gedacht sind (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b ErbStG Rz. 90). Der Rechtsgrund für die Nutzungsüberlassung bleibt dabei irrelevant. (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 122.).
Rz. 124
Die Tatsache, ob die Überlassung entgeltlich oder ganz beziehungsweise nur teilweise entgeltlich erfolgt, ist nicht entscheidend (vgl. R E 13b.13 S. 2 ErbStR). Es kommt eher auf die Tatsache der Nutzungsüberlassung an sich an als auf die tatsächliche Nutzung (vgl. Geck in K/E/, ErbStG § 13b Rz. 93.). Verweigert der Mieter z. B. den Auszug trotz rechtmäßiger Kündigung und Beendigung des Mietvertrages und nutzt die Wohnung somit rechtswidrig, sollte das nicht zum Verwaltungsvermögen führen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 122.). In diesem Fall ist die Tatsache, dass eine Nutzungsüberlassung tatsächlich besteht nicht gegeben, auch wenn jemand die Wohnung noch weiter nutzt. Nutzt der Mieter umgekehrt die Wohnung wegen Nutzungsbeschränkungen oder Nutzungsverboten beispielsweise während der Corona Kriese nicht, auch wenn er selbst die Nichtnutzung nicht zu vertreten hat, kann Verwaltungsvermögen vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beispielsweise der Eigentümer seine Wohnung aufgrund der Nichtnutzung des Mieters wieder selbst nutzt.
Rz. 125
Interessant sind bei § 13b ErbStG Wohnungen, die leer stehen, da nicht vermietete Grundstücke grds. kein schädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Ist das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gerade beendet, der Grundbesitz jedoch noch nicht weitervermietet, kommt es darauf an, ob eine Vermietungsabsicht besteht, so Geck (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 92), a. A. Jülicher in T/G/J/G § 13b Rn. 259. Dies gilt sowohl für unbebaute Grundstücke als auch für solche, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vollständig leer stehen.
Nutzungsüberlassung für betriebliche Zwecke
Rz. 126
Gewerblich tätige Vermieter wie Immobilienhändler und -makler, Bauträger und Bauunternehmer sowie bestimmte Architektenleistungen sind ebenfalls nicht verschont, wenn die Vermietung lediglich Nebenzweck der gewerblichen Betätigung ist. Sie unterliegen den gleichen Restriktionen wie "normale" Vermieter, bei denen die Nutzungsüberlassung nur Nebenzweck ist. Um die Verschonung nutzen zu können, muss der Hauptzweck des Unternehmens die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sein (siehe Wohnungsunternehmen unter 5.2.6. sowie Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 57.)
Die Autohaus GmbH vermietet Teile ihrer Gewerbeflächen, die sie nicht für Werkstatt und Autohandel benötigt, an andere gewerbliche Mieter. Die Vermietung der Immobilien ist lediglich Nebenzweck, Hauptzweck bleibt der Autohandel. Frage: Gehören die vermieteten Immobilien zum Verwaltungsvermögen?
Lösung:
Bei dem GmbH-Anteil handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zum Verwaltungsvermögen. Eine Rückausnahme liegt hier nicht vor, weil die Vermietung lediglich Nebenzweck der Gesellschaft ist. Die Gewerbeeinheiten stellen Verwaltungsvermögen dar.
Rz. 127
Für einen (Zuordnungs-) Grenzfall, nämlich für Hotelbetriebe, war schon der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918, zu Nr. 12 = § 13b Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) die Aussage zu entnehmen, dass die von Beherbergungsunternehmen überlassenen Räume nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, da die Hotelübernachtung ein einheitliches Bündel von Dienstleistungen darstelle (so auch ausdrücklich R E 13b.13 S. 3 ErbStR (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Campingplätze)). Inzwischen schränkte die Finanzverwaltung die Anwendung der Ausnahmeregelung für die originär gewerbliche Vermietung noch weiter ein. Nach LfSt Bayern 2.3.2020, BeckVerw 464938 sei die Richtlinienregelung eng auszulegen und auf Beherbergungsbetriebe zu begrenzen. Folgende Betriebsarten zählen zum Beherbergungsgewerbe (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 130):
- All Suite Hotel /Apartment Hotel
- Bauernhof
- Ferienwohnung/Ferienhaus
- Gästehaus/Gasthof
- Kurhotel/Kurheim
- Motel/Pension
- Jugendherberge/Hotel
Nicht zum Beherbungsgewerbe zählen:
Rz. 128
Die Fallgruppen der Nutzungsüberlassung der Brauereien an Gastwirte sowi...