Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 149
Das Sonderbetriebsvermögen gerät oftmals bei Testamentsgestaltungen oder bei der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Blickwinkel der Beteiligten – und nicht selten auch aus dem Blickwinkel der Steuerberater. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass zum Anteil an einer Personengesellschaft (z. B. zu einem Kommanditanteil) ein Grundstück gehört, welches der Gesellschafter (z. B. ein Kommanditist als Alleineigentümer des Grundstücks) der KG zur Nutzung überlässt. Aus zivilrechtlicher Sicht gehört das Grundstück nicht zum Gesellschaftsanteil, zum steuerlichen Mitunternehmeranteil gehört das Grundstück aber sehr wohl. Deshalb ist bei der Nachfolgegestaltung in Bezug auf Personengesellschaften immer besondere Achtsamkeit geboten. Eine explizite Sonderregelung zum Sonderbetriebsvermögen findet sich bei den Rückausnahmen zur Grundstücksüberlassung in § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. Var. 2 ErbStG. Deshalb wird zunächst die Regelung zur Rückausnahme für die erbschaftsteuerliche Verschonung beleuchtet. Da jedoch ein weiteres wichtiges Thema bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften die ertragsteuerlichen Besonderheiten – auch und gerade im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen – sind, soll an dieser Stelle anschließend ein ertragsteuerlicher Exkurs folgen.
6.2.3.1 Verschonung bei der Erbschaftsbesteuerung
Rz. 150
Gemäß 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. Var. 2 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstückgleiche Rechte, welche der Erblasser/Schenker als Gesellschafter seiner Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, kein Verwaltungsvermögen dar, da die Nutzungsüberlassung des Mitunternehmers an die Mitunternehmerschaft nicht als eine Überlassung an Dritte anzusehen ist (R E 13b14 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Dies gilt nur insoweit die Personengesellschaft das Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte selbst nutzt und es nicht Dritten zur Nutzung überlasst (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 103). Ausreichend ist auch eine rein tatsächliche Nutzungsüberlassung ohne vertragliche Bindung. (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 135; s. a. Geck KÖSDI 2020, 21612 (21618)).
Rz. 151
Bei der unentgeltlichen Übertragung muss die Rechtsstellung des Erblassers/Schenkers auf den Erwerber übergehen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dabei jedoch nicht erforderlich, dass die gesamte Rechtsstellung (der gesamte Mitunternehmeranteil) auf den Erwerber übergeht. Entscheidend ist jedoch, dass der Erwerber Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 237).
Rz. 152
Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird eine unmittelbare Beteiligung an der nutzenden Gesellschaft verlangt. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelstöckigen Personengesellschaft die Nutzungsüberlassung des Obergesellschafters direkt an die Untergesellschaft nicht von der Rückausnahme erfasst wäre (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 136; g.A. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 103). Stalleiken ist hingegen der Ansicht, dass auch die Nutzungsüberlassung des Gesellschafters einer Oberpersonengesellschaft an eine Tochtergesellschaft der übertragenden betrieblichen Einheit vom Sinn und Zweck der Norm erfasst ist, da der Erblasser/Schenker dort mittelbar ebenfalls Mitunternehmer ist und dementsprechend Sonderbetriebsvermögen bilden kann (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG § 13b Rz. 116; g.A. Hannes/Holtz in M/H/H § 13b Rz. 52).
Rz. 153
Zur Vermeidung der fehlenden unmittelbaren Beteiligung an der nutzenden Gesellschaft wird in der Literatur die Gestaltungsempfehlung ausgesprochen, der Gesellschafter könne das Grundstück direkt der Obergesellschaft zur Nutzung überlassen, die ihrerseits das Grundstück weiter an die Untergesellschaft vermietet. Demnach handelt es sich bei der Tochtergesellschaft nicht um einen Dritten, sofern diese das Grundstück zu eigenen betrieblichen Zwecken nutzt (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 103). Eine Nutzungsüberlassung von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft soll nicht von der Ausnahmeregelung erfasst werden (vgl. Geck in K/E, § 13b Rz. 103; auch Hannes/Holtz in M/H/H § 13b Rz. 52 sowie Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 136), da der Wortlaut der Norm verlangt, dass der Erblasser/Schenker den Vermögensgegenstand zur Nutzung überlassen und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergehen muss. Liegt jedoch eine Nutzungsüberlassung von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft vor, dann überlässt streng genommen nicht der Erblasser/Schenker das Grundstück und seine Rechtsstellung geht auch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf den Erwerber über, da das Grundstück weiterhin im Eigentum der Obergesellschaft steht. Die Auffassung der Finanzverwaltung geht bedauerlicherweise auch nicht eindeutig aus der Richtlinie hervor (vgl. R E 13b.14 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Sie spricht zwar einerseits nur vom Gesellschafter, der das Grundstück der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, was bedeutet, dass Gesellschafter auch die Obergesellschaft sein könnte, andererseits folgt sie dem Gesetzeswortlaut, indem sie anordnet, da...