Rz. 253
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann für die in Satz 1 ErbStG aufgeführten Kosten ein Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt werden. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die voraussetzt, dass entsprechende Kosten auch entstanden sind, ein Nachweis ist nicht erforderlich (s. BFH vom 21.01.2005, BFH/NV 2005, 1092). Werden Einzelkosten nachgewiesen, die unter dem Pauschbetrag liegen, so ist dieser dennoch zu gewähren.
Ein Abzug individuell geltend gemachter Kosten neben dem Pauschbetrag ist grundsätzlich nicht möglich. Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden (RE 10.9 Abs. 5 ErbStR).
Rz. 254
Der Pauschbetrag kann pro Erbfall insgesamt nur einmal gewährt werden (vgl. BFH vom 24.02.2010, BFH/NV 2010, 1032). Sind mehrere Erwerber vorhanden, so muss ggf. eine Aufteilung erfolgen. Die Aufteilung richtet sich dabei in erster Linie nach dem Antrag der Erwerber (s. R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Können sich diese nicht einigen, so erscheint eine Aufteilung im Verhältnis der individuell getragenen Kosten sinnvoll. Zivilrechtlich sind grds. allein die Erben zur Kostentragung verpflichtet, es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament einem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten entsprechende Auflagen gemacht. Die FinVerw erkennt jedoch an, dass auch eine sittliche Verpflichtung zur Kostentragung bestehen kann, z. B. wenn die im Testament nicht bedachte überlebende Ehefrau die Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages ist, und lässt in diesem Fall auch eine Partizipation anderer Erwerber am Freibetrag zu (s. R E 10.9 Abs. 2 ErbStR).
Rz. 255
Für den nicht seltenen Fall, dass der Erblasser dem Erben ein Sparguthaben zuwendet, mit dem die Beerdigung gezahlt werden soll, so gehört das Guthaben zum Nachlass. Daneben kann die Pauschale geltend gemacht werden.
Rz. 256–259
vorläufig frei