Rz. 629

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a. F. gilt des Weiteren als Schenkung unter Lebenden, was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d BGB a. F.) erworben wurde. Nach § 1934d BGB a. F. konnte ein nichteheliches Kind im Alter von 21 bis 27 Jahren von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Die Durchführung des vorzeitigen Erbausgleichs war in Folge einer bestehenden Rechtspflicht des Vaters keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, so dass diese Fälle einer eigenen Regelung im ErbStG bedurften.

 

Rz. 630

Mit Wirkung zum 01.04.1998 hat der Gesetzgeber durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2968) uneheliche Kinder erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt und die Vorschrift des § 1934d BGB aufgehoben.

 

Rz. 631

Mit Inkrafttreten des ErbStRG zum 01.01.2009 hat der Gesetzgeber nunmehr auch die entsprechende Streichung des § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG vorgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?