Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Rz. 384
Die GmbH-Satzung kann (und muss) gem. § 34 Abs. 1 GmbHG bestimmen, dass ein GmbH-Geschäftsanteil von der Gesellschaft eingezogen wird (sog. Amortisation). Der Geschäftsanteil ist damit erloschen. Zur Vermeidung dieser misslichen Rechtsfolge kann aber die Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrechte etc.) den anderen Gesellschaftern analog § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwachsen. Die Einziehung nach § 34 GmbHG darf nur erfolgen, wenn sie in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist (s. Leipold in MüKo, § 1922 BGB Rn. 57; entgegen der h. M., welche derartige Satzungsregelungen generell für unzulässig hält, s. z. B. Klose, GmbHR 2010, 300, 302; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 15 Rn. 12). Dies bedeutet auch, dass die Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters – wenn sie nicht vorweg in der Satzung erklärt wurde – nicht zulässig ist (s. § 34 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 385
Die laut Satzung zu vereinbarenden Fälle einer Einziehung sind:
- der Tod des Gesellschafters,
- die Insolvenz,
- die Pfändung des Geschäftsanteils durch einen Privatgläubiger,
- ein pflichtwidriges Verhalten des Gesellschafters,
- die Kaduzierung (§ 20 GmbHG).
Rz. 386
Im Unterschied zum Aktienrecht (s. § 237 Abs. 2 AktG) ist bei der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils eine Kapitalherabsetzung nicht erforderlich.
Eine Einziehung darf nicht erfolgen, wenn in/mit der Maßnahme gleichzeitig ein Verstoß gegen die Grundsätze der Erhaltung des Stammkapitals einhergeht (s. § 30 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 34 Abs. 3 GmbHG). Es ist daher unzulässig, die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils zu veranlassen, wenn die Stammeinlage nicht vollständig erbracht ist (s. § 34 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 33 GmbHG).
Rz. 387
Die Steuerbarkeit bei der Einziehung tritt erst dann ein, wenn dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch analog § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht, der weniger wert ist als der Steuerwert seiner Anteile. In den anderen Fällen (identische Wertigkeit von Abfindungsanspruch und untergehendem GmbH-Geschäftsanteil oder gar beim Ausschluss des Abfindungsanspruchs) kommt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei den verbleibenden Gesellschaftern im Ergebnis nicht zur Anwendung.