Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 126
Gewerblich tätige Vermieter wie Immobilienhändler und -makler, Bauträger und Bauunternehmer sowie bestimmte Architektenleistungen sind ebenfalls nicht verschont, wenn die Vermietung lediglich Nebenzweck der gewerblichen Betätigung ist. Sie unterliegen den gleichen Restriktionen wie "normale" Vermieter, bei denen die Nutzungsüberlassung nur Nebenzweck ist. Um die Verschonung nutzen zu können, muss der Hauptzweck des Unternehmens die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sein (siehe Wohnungsunternehmen unter 5.2.6. sowie Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 57.)
Die Autohaus GmbH vermietet Teile ihrer Gewerbeflächen, die sie nicht für Werkstatt und Autohandel benötigt, an andere gewerbliche Mieter. Die Vermietung der Immobilien ist lediglich Nebenzweck, Hauptzweck bleibt der Autohandel. Frage: Gehören die vermieteten Immobilien zum Verwaltungsvermögen?
Lösung:
Bei dem GmbH-Anteil handelt es sich um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zum Verwaltungsvermögen. Eine Rückausnahme liegt hier nicht vor, weil die Vermietung lediglich Nebenzweck der Gesellschaft ist. Die Gewerbeeinheiten stellen Verwaltungsvermögen dar.
Rz. 127
Für einen (Zuordnungs-) Grenzfall, nämlich für Hotelbetriebe, war schon der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918, zu Nr. 12 = § 13b Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) die Aussage zu entnehmen, dass die von Beherbergungsunternehmen überlassenen Räume nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, da die Hotelübernachtung ein einheitliches Bündel von Dienstleistungen darstelle (so auch ausdrücklich R E 13b.13 S. 3 ErbStR (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Campingplätze)). Inzwischen schränkte die Finanzverwaltung die Anwendung der Ausnahmeregelung für die originär gewerbliche Vermietung noch weiter ein. Nach LfSt Bayern 2.3.2020, BeckVerw 464938 sei die Richtlinienregelung eng auszulegen und auf Beherbergungsbetriebe zu begrenzen. Folgende Betriebsarten zählen zum Beherbergungsgewerbe (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 130):
- All Suite Hotel /Apartment Hotel
- Bauernhof
- Ferienwohnung/Ferienhaus
- Gästehaus/Gasthof
- Kurhotel/Kurheim
- Motel/Pension
- Jugendherberge/Hotel
Nicht zum Beherbungsgewerbe zählen:
Rz. 128
Die Fallgruppen der Nutzungsüberlassung der Brauereien an Gastwirte sowie der Mineralölunternehmer an Tankstellenbetreiber waren ursprünglich ausgeschlossen. Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) ErbStG sind diese Aktivitäten nunmehr in den verschonungswürdigen Bereich aufgenommen worden (vgl. auch R E 13b.18 ErbStR). Weiterhin verschonungswürdig sind auch nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG diejenigen Wohnungsunternehmen, deren Hauptzweck in der gewerblichen Vermietung von Wohnungen liegt.