Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Ausgewählte Literaturhinweise:
Bernhard, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, NWB 2019, 3474; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR im Spannungsverhältnis zu den ErbStH: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 79; Diers, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG, DB 2019, 572; Döge/Beckmann, Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft, StuB 2019, 738; Eisele, Die ErbSt-Rl 2019: Aktualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsauffassung, NWB 2020, 544; Geck, Der koordinierte Ländererlass zur Erbschaftsteuerreform vom 22.6.2017: eine Hilfestellung für die Beratungspraxis?, ZEV 2017, 481Glatz/Melzer, Steuerplanung in der Unternehmensnachfolge bei KMU, NWB 2020, 998; Görg, Verwaltungsvefrmögen: Corona-Virus verursacht legislatorische Kollateralschäden, DB 2020, 983; Haag/Hamacher, Keine Vervielfachung "junger Finanzmittel" i. S.V. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG nF bei konzerninternen Einlagen, ZEV 2018, 372; Höne, Das begünstigte Vermögen – aktuelle Zweifelsfragen und Antworten, NWB 2019, 16; Höne, ErbStR, Steuerbegünstigungen optimal nutzen, NWB 2020, 42; Hubert, Anwendung des reformierten Unternehmenserbschaftsteuerrecht im Überblick-die Zweite!, StuB 2020, 67;Korezkij, Betriebsvermögensnachfolge: Neues aus der Finanzverwaltung, DStR 2010, 216; Korezkij, Änderungen bei der Betriebsvermögensnachfolge, DStR 2019137; Korezkij, Neue Erkenntnisse zur BV-Nachfolge aus den ErbSt-Hinweisen 2019, DB 2020, 305; Korezkij, Beck-online, § 13a ErbStG; Milatz/Schulz, Treuhand und unmittelbare Kapitalgesellschaftsbeteiligung: Zum erbschaftsteuerlichen Pooling treuhänderisch gehaltener Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ZEV 2018, 366; Milatz/Schulz, Begünstigungsfähigkeit gem. §§ 13a, 13b ErbStG von verdeckten Einlagen in Personengesellschaften, ZEV 2020, 275; Müller-Dorn, § 6 Abs. 3 EStG und §§ 13a ff. ErbStG trotz Übertragung von Sonder-BV vor dinglichem Eigentum an KG-Anteile?!, NWB 2018, 2031; Reich, Gestaltungen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht, DStR 2016, 2447;Schulze zur Wiesche, Die betrieblichen Erbauseinandersetzungen und ihr Einfluss auf die neuen Verschonungsregelungen, BB 2009, 1391; Stalleiken, Update Verwaltungsauffassung, DB 2019, 87; Uhl-Ludäscher, ERbStR 2019 – Übersicht über die wichtigsten Regelungen aus Praktikersicht, NWB 2019, 373; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 213; Weber/Schwind, Auswirkungen des Entwurfs der ErbStR auf die Unternehmensnachfolge, ZEV 2019, 56; Winter, ErbStR-E2019, Zweifelhafte Ansichten der Finanzverwaltung in puncto Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen, ZEV 2019, 128.
1 Bedeutung des § 19a ErbStG
1.1 Die tarifliche Entlastungswirkung im Erbschaftsteuerrecht und persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 1
§ 19a ErbStG ermöglicht – nach altem Recht (StEntlG 99/00/02) wie nach neuem Recht (ErbStRG 2016) – die Anwendung der Steuerklasse I für jedwede natürliche Person, auf die begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a, § 13b und § 13c) ErbStG übergeht. Steuertechnisch geschieht dies durch den Abzug einen Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 1 ErbStG für Erwerber der Steuerklassen II und III von der tariflichen Erbschaftsteuer.
Bei Erwerben durch PersG geht die h. M. von einer Geltung des § 19a für jedwede PersG aus, während eine Mindermeinung – Wachter in F/P/W, § 19a Rz. 16 – die Regelung nur auf vermögensverwaltende PersG für anwendbar hält. Hingegen ist § 19a ErbStG bei Familienstiftungen nicht anwendbar.
Dazu ist eine doppelte Berechnung durchzuführen, bei denen die Vermögensanfälle einmal (und fiktiv) der Steuerklasse I und sodann der Steuerklasse II bzw. III mit dem Ziel der Ermittlung des Entlastungsbetrages unterzogen werden. Für den Fall, dass begünstigtes und unbegünstigtes Vermögen auf den Erwerber übergehen, bestimmen § 19a Abs. 3 und 4 ErbStG eine Aufteilung der jeweiligen Vermögensmassen. Ebenso wie bei § 13a ErbStG führen Überentnahmen und schädliche Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist zum Wegfall der Entlastungen.
Während nach dem alten (mehrfach) geänderten Entlastungsrecht der Differenz- (d. h. Entlastungs-)Betrag zwischen den Steuerberechnungen zuletzt nur noch i. H. v. 88 % abgezogen werden konnte, erlaubt die Neufassung wieder den vollen Abzug des Unterschiedsbetrages.
Der Wortlaut des § 19a ErbStG ist ab 01.07.2016 ist an die Neuregelung der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG angepasst worden, ohne dass es inhaltliche Änderungen gab.
1.2 Exemplarische Wirkungsweise
Rz. 2
Im folgenden Beispiel wird die Wirkungsweise des § 19a ErbStG erläutert. (Beispiele hier: ohne Verwaltungsvermögen und ohne Finanzmittel)
Zwei Geschwister: Bruder (B) setzt seine Schwester (S) zur Alleinerbin ein und verstirbt noch im selben Jahr. Zum Nachlass gehören begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a ErbStG (Steuerwert 1,1 Mio. EUR) und Barvermögen im Wert von 500 TEUR.
Lösung (sämtliche Beträge gerundet auf volle EUR):
1. Vorweg ist der Steuerwert des gesamten Vermöge...