Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
2. Die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen Stiftungsgeschäft löst die GrESt-Pflicht aus, nicht erst die nachfolgende Übertragungserklärung und Auflassung.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 14 Nr. 2; 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 1, § 82 Satz 1, § 311 b Abs. 1, § 313 a.F. BGB
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt), die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts steht.
Mit Stiftungsgeschäft vom 5. April 2004 errichteten A und der Förderverein X e. V., vertreten durch seinen Vorsitzenden, als Stifter auf der Grundlage der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Stiftungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein die Stiftung des Bürgerlichen Rechts „Stiftung ...“ (Stiftung) mit Sitz in S. Neben Regelungen zum Stiftungszweck, zum Deckungsbetrag für die Betriebskosten, dem Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sowie der Auflösung der Stiftung erklärten die Stifter unter Ziff. 2. des schriftlichen Stiftungsgeschäfts:
„Die Stiftung erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgendes Grundstockvermögen:
a) durch A
...
3. das Eigentum am Grundstück nebst Gebäude, welches A der Stiftung nach Betriebsfertigkeit des Gebäudes im Wege der Zustiftung übertragen wird, im Gesamtwert von rd. ... €,
...
b) durch den Förderverein
...“
Auf den Inhalt der Urkunde im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Die staatliche Genehmigung der Stiftung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erfolgte durch Anerkennungsurkunde vom 29. April 2004 (nebst Anerkennungsschreiben vom gleichen Tage).
In dem notariell beurkundeten „Übertragungsvertrag zur Erfüllung eines Stiftungsgeschäftes“ vom 9. Februar 2010 zwischen A und der Stiftung erklärten die Vertragsbeteiligten
in § 1 (Vorbemerkung) u. a.:
„(1) Mit Stiftungsgeschäft vom 05.04.2004 hat A zusammen mit dem Förderverein X e. V. die „Stiftung... gegründet. …
(2) Unter Ziffer 2 a) Nr. 3 des Stiftungsgeschäfts hat sich A verpflichtet, das Eigentum am Grundstück und Gebäude der Stiftung nach Betriebsfertigkeit des Gebäudes …. zu übertragen.“
In § 4 (Überlassung) des notariellen Vertrages erklärte A sodann die Übertragung des „in § 2 bezeichneten Überlassungsgegenstandes auf die Stiftung“ … „in Erfüllung von Ziff. 2 a) Nr. 3 des Stiftungsgeschäfts.“
In § 13 (Auflassung) erklärten die Vertragsbeteiligten: „A und die Stiftung sind darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 2 bezeichneten Überlassungsgegenstand auf die Stiftung übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung auf diese im Grundbuch“.
Auf den Inhalt des notariellen Vertrages im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Der Vertrag wurde dem Beklagten durch den beurkundenden Notar mit der Bezeichnung des Rechtsvorgangs als „Übertragung“ angezeigt.
Auf Anforderung durch den Beklagten erließ das Belegenheitsfinanzamt unter dem 9. September 2010 einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes in Höhe von ... €. Unter Zugrundelegung dieses Wertes setzte der Beklagte mit Bescheid 27. September 2010 unter Benennung als Sachverhalt: „Übertragungsvertrages vom 09.02.2010 - Notar ... URNr./Az: ...” GrESt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetztes (GrEStG) auf ... € fest. Auf den Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.
Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein.
Mit Bescheid vom 17. März 2011 änderte das Belegenheitsfinanzamt - auf Einspruch der Klägerin - die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellung des Grundbesitzwertes gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und stellt den Wert des Grundbesitzes nunmehr mit ... € fest. Der Beklagte änderte daraufhin den GrESt-Bescheid vom 27. September 2010 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die GrESt mit Bescheid vom 30. März 2011 auf ... € fest.
Den Einspruch gegen den - geänderten - GrESt-Bescheid wies der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2011 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er als Besteuerungstatbestand den Grundstücksüberlassungsvertrag vom 9.2.2010 benenne, obgleich der Überlassungsvertrag nicht der Besteuerungsgegenstand sein könne und weil die tatsächliche Grundstücksübertragung (Auflassung) Folgetatbestand im Sinne de...