(1) Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten"), und die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind (im Folgenden "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten"), umfasst.
Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an den Abstimmungen über die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse.
In Bezug auf die Zusammensetzung der Gremien nach Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Mitglieder des in Artikel 30 Absatz 2 genannten Peer-Review-Ausschusses ist der Rat der Aufseher, wenn er die Vorschläge seines Vorsitzenden prüft, um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
(1) "Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme."
In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten"), und die einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden "nicht teilnehmende Mitgliedstaaten"), umfasst.
In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss von dem Rat der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder angenommen, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
Abweichend von Unterabsatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger stimmberechtigte Mitglieder aus den zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten stammen, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von stimmberechtigten Mitgliedern aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.
In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.
In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen B...