(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen umfaßt das Gesamtvermögen auch das ausländische Vermögen, soweit es nicht nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze, insbesondere aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, von der Vermögensteuer befreit ist.
(2) Für ausländischen Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 BewG maßgebend.
(3) 1Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs ausschließlich auf das Ausland, ist für die Bewertung dieses Betriebs der gemeine Wert maßgebend. 2Gegen die Übernahme der Steuerbilanzwerte bestehen in der Regel keine Bedenken, und zwar auch, soweit es sich um Grundbesitz handelt. 3Ein besonderer Einheitswert ist nicht festzustellen. 4Die Bewertung ist vielmehr im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung durchzuführen. 5Änderungen im Wert der wirtschaftlichen Einheit des ausländischen Betriebsvermögens können infolgedessen auch nur bei der Vermögensteuerveranlagung nach § 16 VStG berücksichtigt werden.
(4) 1Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, sind in den Fällen der unbeschränkten Vermögensteuerpflicht zwei Einheitswerte festzustellen, und zwar einer für die gesamte wirtschaftliche Einheit für Zwecke der Vermögensteuer nach § 19 Abs. 2 BewG und einer für den inländischen Teil für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 19 Abs. 1 und 2 BewG. 2Die ausländischen Teile des Betriebsvermögens sind nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu bewerten. 3Die §§ 4 bis 8 BewG sind anzuwenden. 4Die inländischen Teile werden nach den Vorschriften der §§ 33 bis 109a BewG bewertet (§ 32 Satz 2 BewG).
(5) 1Bei der Ermittlung des Einheitswerts der inländischen Teile des Betriebsvermögens kann sowohl die indirekte als auch die direkte Wertermittlungsmethode angewendet werden. 2Bei der indirekten Wertermittlungsmethode ist zunächst das gesamte sich im Inland und Ausland befindliche Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der mit diesem Gesamtbetriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zu ermitteln. 3Der sich für das Gesamtbetriebsvermögen ergebende Wert ist in einen inländischen Teil und in einen ausländischen Teil zu zerlegen. 4Zur Frage, welche Wirtschaftsgüter einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können, vgl. BFH-Urteil vom 1. 4. 1987, BStBl II S. 550. 5Als Maßstab für die Aufteilung kann das Verhältnis der Umsätze oder der verarbeiteten Rohstoffe, der Betrag der gezahlten Gehälter und Löhne, die Höhe der Einnahmen oder der Wert des Anlagevermögens dienen. 6Bei Versicherungsunternehmen kann das Verhältnis der inländischen Prämieneinnahmen zu den Gesamtprämieneinnahmen den Maßstab für die Aufteilung bieten. 7Bei der direkten Wertermittlungsmethode sind die inländischen und ausländischen Teile des Unternehmens zu bewerten, als wären sie jeweils selbständige Gewerbebetriebe. 8Es können deshalb für Lieferungen und Leistungen, die von der Hauptniederlassung an die Betriebsstätte erbracht werden, angemessene Verrechnungspreise bei der Hauptniederlassung als Forderung und bei der Betriebsstätte als Schuldposten zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil vom 21. 1. 1972, BStBl II S. 374). 9In der Regel ist von der direkten Wertermittlungsmethode auszugehen.
(6) 1In den Fällen der beschränkten Vermögensteuerpflicht ist lediglich für das inländische Betriebsvermögen ein Einheitswert festzustellen (§ 121 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 und 3 BewG und § 19 Abs. 1 BewG). 2Für die Ermittlung des inländischen Betriebsvermögens gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens, die sich im Ausland befinden, sind ebenso wie das sich im Inland befindende sonstige Vermögen zu bewerten.