FG Düsseldorf: Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann.

Auf Antrag kann bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften der nicht entnommene Gewinn ermäßigt besteuert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachversteuerung, denn die ermäßigte Besteuerung ist nicht endgültig. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Wie lange kann der Antrag zurückgenommen werden? 

Das FG Düsseldorf musste nun entscheiden, ob der Antrag zurückgenommen werden kann, wenn ein bestandskräftiger Bescheid geändert wird und dadurch für den Steuerpflichtigen eine (eingeschränkte) Anfechtungsmöglichkeit entsteht. Das Gericht entschied, dass der Antrag auf ermäßigte Besteuerung nur bis zur Bestandskraft der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich ist. Die Revision wurde zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2018, 12 K 1250/18 E,F, veröffentlicht mit dem Dezember-Newsletter des FG Düsseldorf

FG Düsseldorf

Schlagworte zum Thema:  Besteuerung, Bestandskraft