Anwendung des Abzugsverbots bei sog. Herrenabenden
Hintergrund
Eine Rechtsanwaltskanzlei (RK) veranstaltete in den Jahren 2006 bis 2008 sog. "Herrenabende", zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners statt und standen jeweils unter einem bestimmten Motto. Zu den Abenden wurden bis zu 358 Gäste eingeladen, unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen, die zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR betrugen, machte die RK als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen, das Finanzgericht wies die Klage ab.
Das Finanzgericht stützte seine Klageabweisung auf das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach "Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" den Gewinn nicht mindern dürfen. Es war der Auffassung, dass aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der "Herrenabende" ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Durch den von der RK geschaffenen Rahmen der Feiern hätten diese Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.
Das Finanzgericht hat sich zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den "Eventcharakter" der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und die Schlussfolgerung gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Das reicht nach Auffassung des BFH jedoch nicht aus. Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht deshalb prüfen, ob der Zweck, die Gäste zu unterhalten, auch hinsichtlich der Durchführung der "Herrenabende" die Grenzen des Üblichen überschritten hat und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar war. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.
Hinweis
Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fallen nach der Rechtsprechung des BFH Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen (z. B. BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 18/92, BStBl 1993 II S. 367). Allerdings ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten), dass auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen. Das schließt - worauf der BFH das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen hinweist - nicht aus, dass auch ein Privatgarten den im Gesetz genannten Einrichtungen vergleichbar sein kann, setzt aber entweder dessen besondere Beschaffenheit oder ein den Gästen gebotenes besonderes Unterhaltungsprogramm voraus.
BFH, Urteil v. 13.7.2016, VIII R 26/14, veröffentlicht am 30.11.2016
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