Arbeitgeber im Sinne des DBA

Ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört,ist  auch dann nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens im Sinne von Art. XI Abs. 3 DBA GB (in der bis 2010 gültigen Fassung) anzusehen, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden.

Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte.

Konzerninterne Verrechnung des Lohns

Das Finanzamt unterwarf den gesamten vom Kläger bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Art. XI Abs. 3 DBA GB dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin des Klägers sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei der durchschnittliche Stundenlohn des Klägers zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden.

Ausnahmevorschrift greift nicht ein

Der 7. Senat des FG Münster wies die Klage ab. Der Bundesrepublik Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers als einer im Inland ansässigen Person im Sinne von Art. XI Abs. 2 DBA GB zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB greife nicht ein, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien.

Britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers

Entgegen der Ansicht des Klägers sei die britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten des Klägers habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.

FG Münster, Urteil v. 24.8.2016, 7 K 821/13 E

FG Münster, Newsletter v. 15.9.2016