Arbeitszimmerkosten bei Miteigentum an teilweise betrieblich genutztem Grundstück
Sachverhalt:
Im Streitfall ging es um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die gemeinsam ein Einfamilienhaus erwarben. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude nach der Durchführung von Umbaumaßnahmen eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u.a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des häftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.
Entscheidung:
Das Einspruchs- und auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Rechtsprechung des BFH zu Miteigentum von Ehegatten, die nach seiner Auffassung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. In Bezug auf laufende Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines Miteigentümers zusammen hängen, sind die Entscheidungsgrundsätze, die der Große Senat des BFH aufgestellt hat, maßgebend. Danach gilt im Regelfall, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet (BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl 1999 II S. 782). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.
Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer (im Streitfall nicht vorhandenen) ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der BFH mit der Problematik erneut – nun bezogen auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften – wird beschäftigen müssen. Gleichwohl lässt das Finanzgericht erkennen, dass durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung der vollständige Betriebsausgabenabzug bei dem das Arbeitszimmer nutzenden Partner auch hinsichtlich des Kostenteils, der auf den Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin entfällt, erreicht werden kann.
FG Düsseldorf, Urteil v. 21.10.2014, 13 K 1554/12, Haufe Index 7692254
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
309
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
308
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
300
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
282
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
213
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
190
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
178
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1711
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
171
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
160
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026