Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags und Kapitalkonto

Die Klägerin, eine KG, schaffte im Streitjahr 2009 Wirtschaftsgüter an, für die sie im Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Höhe von ca. 190.000 EUR gebildet hatte. Diesen Betrag rechnete sie dem Gewinn für 2009 außerbilanziell hinzu. Ohne diese Hinzurechnung ergaben sich ein Verlust der KG und negative Kapitalkonten der vier Kommanditisten.
Das Finanzamt führte eine gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG durch. Dabei bezog es die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nicht in die Berechnung der Kapitalkonten ein, weil eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht das Kapitalkonto betreffe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g EStG den Gewinnanteil eines Kommanditisten aus dem Gesamthandsbereich der KG betreffe und dementsprechend auch das Kapitalkonto beeinflussen müsse.
Der Senat wies die Klage ab. Eine außerbilanzielle Hinzurechnung wie die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages erhöhe das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht. Unter „Anteil am Verlust der KG“ im Sinne von § 15a EStG sei nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer eventuellen Ergänzungsbilanz ergebe. Nur der so bestimmte Verlustanteil nehme Einfluss auf das für diese Vorschrift maßgebliche Kapitalkonto. Dieses Verständnis folge aus dem Sinn und Zweck des § 15a EStG, wonach sich die Verluste steuerlich nur bis zur Höhe der zivilrechtlichen Haftung auswirken sollen. Diese werde jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung nicht berührt.
Dementsprechend komme die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7g Abs. 1 EStG trotz negativen Kapitalkontos des Kommanditisten in Betracht. Umgekehrt dürfe sich die Auflösung eines solchen Betrages nicht kapitalerhöhend auswirken. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
FG Münster, Urteil v. 15.4.2014, 1 K 3247/11 F
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