Ausbuchung wertloser Aktien begründet Verlust aus Kapitalvermögen

Aktien als wertlos eingestuft
Der Kläger erwarb im Januar 2010 insgesamt 10.000 Aktien zu einem Kaufpreis von 5.400 EUR, die er im Privatvermögen hielt. Im Juni 2011 teilte die depotführende Bank dem Kläger mit, dass seine Aktien als wertlos eingestuft wurden, mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen ist und die Anteile daher ersatzlos aus dem Depot ausgebucht werden. Das Finanzamt erkannte den Verlust aus dem Untergang der Kapitalanlage nicht als Verlust aus Kapitalvermögen (= Veräußerungsverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) an und argumentierte, dass ein Forderungsausfall oder eine Kapitalgesellschaftsliquidation keine Veräußerung im Gesetzessinne sei (und auch kein veräußerungsähnlicher Akt vorliege).
Steuerliche Anerkennung des Verlusts
Das FG gab der Klage statt und erkannte den Verlust aus der Ausbuchung der wertlos gewordenen Aktien an. Zwar ging auch das Gericht davon aus, dass keine Veräußerung vorliegt, da hierfür ein Rechtsträgerwechsel erforderlich wäre. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt aber auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach Dafürhalten des FG ist der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang einer Kapitalgesellschaft als (ausbleibende) "Rückzahlung" in diesem Sinne zu verstehen. Das FG verwies auf die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15, zur Kommentierung). Der BFH führte darin aus, dass auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führt und es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied macht, ob eine Forderung kurz vor dem Ausfall "zu Null" verkauft oder mangels Käufer behalten wird. In beiden Fällen büßt der Inhaber der Forderung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein, sodass die steuerliche Behandlung gleichlaufen muss. Nach Auffassung des FG gibt es keine Gründe, den Untergang einer Aktie steuerlich anders zu behandeln als den Untergang einer Darlehensforderung.
Revision ist beim BFH anhängig
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 5/19 anhängig. Wer in gleichgelagerten Fällen einen Einspruch gegen die Verlustaberkennung einlegt, kann das Zwangsruhen seines Verfahrens (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) erreichen, sodass der eigene Fall zunächst offen bleibt und später von einem möglicherweise anlegerfreundlichen Ausgang des BFH-Verfahrens profitiert werden kann.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16, Haufe Index 12617378
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