Besitz geschmuggelter Zigaretten
Im Haus des Klägers wurden bei einer Durchsuchung erhebliche Mengen von Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen gefunden. Das beklagte Hauptzollamt nahm den Kläger daraufhin wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten auf Zahlung von Tabaksteuer in Anspruch.
Seine Klage hatte Erfolg, weil nicht aufgeklärt werden konnte, wie die Zigaretten ins Steuergebiet gelangt waren, nämlich entweder über einen anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der sog. Verbringung oder direkt aus einem Drittland per Flugzeug oder Schiff. Zwar reiche es für die Entstehung der Tabaksteuer aus, dass alternativ die Voraussetzungen einer der beiden Steuerentstehungsnormen – entweder § 21 (Einfuhr) oder § 23 (Verbringung) TabStG – erfüllt seien. Für die Frage der Steuerschuldnerschaft sei indes eine Wahlfeststellung in diesem Sinne nicht möglich. Nach § 23 TabStG könne auf Tabaksteuer in Anspruch genommen werden, wer bloßer Besitzer von ins Inland verbrachten Zigaretten sei. Im Fall der Einfuhr sei nach dem Gesetz jedoch Steuerschuldner nur, wer selbst an der Einfuhr der Tabakwaren beteiligt gewesen sei. Dass der Kläger an einer Einfuhr beteiligt gewesen sei, könne indes – schon weil der Reiseweg der Tabakwaren unbekannt sei – nicht festgestellt werden. Da der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden konnte, hob das Finanzgericht den gegen den Kläger ergangenen Tabaksteuerbescheid auf.
FG Hamburg, Urteil v. 15.7.2015, 4 K 43/15, Haufe Index 8415926, rechtskräftig.
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