Ordnungsmäßigkeit der Rechnung bei Briefkastenanschrift

Für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung genügt jede Art von Anschrift, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Die Angabe des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung).

Hintergrund: Kfz-Vertrieb im Onlinehandel mit Briefkastenadresse

X betreibt einen Kfz-Handel. In den Streitjahren (2009 – 2011) kaufte er Fahrzeuge von Z. Dieser hatte in 2006 sein Unternehmen nach R (Inland) verlegt. Unter dieser Adresse stellte er seine Rechnungen an X aus. Z hatte dort Räumlichkeiten angemietet, wobei unklar blieb, ob es sich um einen Raum oder nur um den Teil eines Raumes handelte. Unstreitig unterhielt er dort jedenfalls kein Autohaus. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden z.T. an öffentlichen Plätzen übergeben. In dem Büro kam lediglich die Post an und wurde dort bearbeitet. Dort wurden auch die Akten geführt. Am Gebäude befand sich nur ein Firmenschild. Das FA verweigerte X den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Z, da dessen Geschäftsadresse nur als Briefkastenadresse und damit als Scheinadresse gedient habe.

Das FG gab der Klage statt. Z habe unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zwar keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet. Gleichwehl sei die Klage begründet. Die Angabe der Anschrift erfordere nicht, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfänden. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des BFH, an der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift müsse eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werden, sei angesichts der technischen Entwicklung und des geänderten Geschäftsgebarens überholt. Dagegen legte das FA Revision ein.

Großzügige Auffassung des EuGH

Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Problematik dem EuGH vor (BFH, Beschluss v. 6.4.2016, V R 25/15, BFH/NV 2016, 1401). Ein entsprechender Vorlagebeschluss erging in einem Parallelverfahren (BFH v. 6.4.2016, XI R 20/14, BFH/NV 2016, 1405). Mit Urteil v. 15.11.2017, C-374/16 und C-375/16 (BFH/NV 2018, 173) entschied der EuGH für beide Verfahren, das Recht auf Vorsteuerabzug dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Entscheidung: Die postalische Erreichbarkeit unter einem "Briefkastensitz" ist ausreichend

Nach Vorliegen des Urteils des EuGH in der Vorlagefrage konnte der BFH nunmehr über die Revision des FA entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines "Briefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus (BFH, Urteil v. 22.7.2015, V R 23/14, BStBl II 2015, 914, Rz 25). Nach dem EuGH-Urteil hält der BFH an der bisherigen - engeren – Rechtsprechung nicht mehr fest.

Daher genügt in der Rechnung die Angabe einer Briefkastenanschrift

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die von Z ausgestellten Rechnungen, weil er unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.

Vorsteuerabzug möglicherweise wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen ausgeschlossen

Auch wenn der EuGH die Rechtsfrage eindeutig geklärt hat, konnte der BFH im Urteilsfall nicht endgültig entscheiden. Denn für 85 % der Fahrzeuglieferungen war nicht geklärt, ob überhaupt die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG – die von Z "geschuldete Steuer" – erfüllt sind. Da die Fahrzeuge aus Frankreich stammten, könnten steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen. Der BFH musste daher den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG zurückverweisen.

Hinweis: Bedürfnisse moderner Handelsformen

Den beiden Vorlagebeschlüssen war bereits die Tendenz in Richtung der vom EuGH vertretenen großzügigeren Auffassung zu entnehmen. Mit dem EuGH-Urteil ist die Frage nunmehr endgültig entschieden, nachdem – wie der BFH (V. Senat) ergänzt – der andere USt-Senat (XI. Senat) mit der Rechtsprechungsänderung übereinstimmt. In dem Urteil v. 21.6.2018, V R 28/16, hat der BFH für einen Parallelfall entsprechend entschieden. Das Abstellen auf eine postalische Anschrift muss genügen, da es Handelsformen gibt, z.B. im Online-Handel, bei denen sich gar kein bestimmter Ort der geschäftlichen Tätigkeit feststellen lässt. Die nunmehrige Rechtsprechung kann den Vorsteuerabzug bei Verwendung einer Domiziladresse wesentlich erleichtern. Nach Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE reicht es – für den Leistungsempfänger – aus, wenn in der Rechnung das Postfach oder die Großkundenadresse angegeben wird.     

BFH, Urteile v. 21.6.2018, V R 25/15; veröffentlicht am 1.8.2018.


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